Irreführende Tesla-Werbung mit Autopilot

Unlauterer Wettbewerb

  • Lesedauer: 2 Min.

Diese Aussagen wurden Tesla nunmehr untersagt. Die Werbung sei irreführend, urteilte das Landgericht München I am 14. Juli 2020 (Az. 33 O 14041/19).

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie wandte sich gegen bestimmte werbliche Aussagen von Tesla Germany. Dabei ging es um die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Es wurde als »Autopilot« sowie einzelne separat buchbare Komponenten unter der Überschrift »Volles Potenzial für autonomes Fahren« beworben. Es fand sich aber der Hinweis, dass ein autonomer Betrieb zur Zeit gar nicht möglich sei.

Die Klage gegen Tesla war erfolgreich. Nach Auffassung des Landgerichts sind sowohl die Werbeaussage als Ganzes als auch separat angegriffene Bestandteile irreführend. Die Verwendung der maßgeblichen Begriffe und Formulierungen erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen - im konkreten Fall den Durchschnittsverbrauchern - eine Vorstellung, die es mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht aufnehmen könne.

Bei dem Tesla-Autopiloten und dem Paket »Volles Potenzial für autonomes Fahren« handele es sich vielmehr um Komponenten eines Fahrassistenzsystems. Eine Fahrt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre, sei nicht möglich.

Doch durch die Verwendung der Bezeichnung »Autopilot« und anderer Formulierungen suggeriere die Beklagte aber, ihre Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren.

Weiterhin werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig. Tatsächlich sei dies verboten. Der von Tesla am Ende der Webseite vermerkte Hinweis beseitige diese Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht. DAV/nd

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