Ein Koch verdient beim Umkleiden kein Geld
Urteile in Kürze
Der Koch eines Selbstbedienungsrestaurants musste aus Hygienegründen während der Arbeit besondere Kleidung tragen (Kochhose, Kochjacke, Einwegkochmütze, Einwegkochschürze). Zusätzlich zur Arbeitszeit von acht Stunden benötige er für das Umziehen vor und nach der Arbeit täglich 15 Minuten. Für diese Viertelstunde verlangte der Koch nun vom Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung.
Das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 934/93) lehnte seine Forderung jedoch ab. Der Koch bekomme die Zeit für das Umkleiden nicht bezahlt. Anders als etwa bei Models auf Modeschauen, gehöre nämlich das Umkleiden bei einem Koch nicht zur geschuldeten Arbeitsleistung. Die Arbeitszeit eines Kochs beginne erst, wenn er mit dem Zubereiten der Speisen anfange.
Einheitliche Zuschläge?
Nachtzuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein.
Es ist zulässig, wenn der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer eines Getränkeherstellers unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit vorsieht: einen Zuschlag von 50 Prozent für die Arbeitnehmer, die nicht im Schichtsystem arbeiten, und 15 Prozent für Nachtarbeit im Schichtbetrieb.
Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht Köln (Az. 11 Ca 5999/19), weil es zu Gunsten der Schichtarbeiter weitere Regelungen zu Freischichten und zusätzlichen bezahlten Pausen gebe. Online Urteile.de
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