Von Latexfarben, Dübellöchern und Küchenfliesen

Mietrechtsurteile

  • Lesedauer: 6 Min.

Dem Urteil des Landgerichts Wuppertal (Az. 9 S 18/20) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung im September 2017 musste der Vermieter feststellen, dass zahlreiche Wände der Wohnung mit kräftigen Latexfarben dekoriert waren. Zudem befanden sich 126 Dübellöcher in den Wänden.

Der Vermieter verlangte von den Mietern die Beseitigung der Farben und der Dübellöcher. Da sich diese weigerten, beauftragte der Vermieter einen Maler mit den Arbeiten. Dessen Kosten zog er von der Mietkaution ab. Dagegen erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht Mettmann (Az. 25 C 55/18) wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Das Landgericht Wuppertal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieter haben sich wegen der fehlenden Beseitigung der Latexfarben und der Dübellöcher schadenersatzpflichtig gemacht.

Die Mieter haben zwar die Wohnung während der Mietzeit so dekorieren dürfen, wie es ihrem Geschmack entsprach. Allerdings seien sie verpflichtet gewesen, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung wieder so herzurichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten. Dagegen haben sie trotz Fristsetzung verstoßen, in dem sie die von ihren aufgebrachten kräftigen Latexfarben weder beseitigt noch entsprechend behandelt haben. Das Landgericht bestätigte zwar, dass Befestigungen mittels Dübellöcher zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören. Doch seien diese bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen. Dabei komme es nicht darauf an, wie viele Dübellöcher vorliegen. Eine Pflicht, Dübellöcher oder andere Bohrlöcher zu entfernen, bestehe nicht nur, wenn diese auf einem atypischen Nutzerverhalten beruhen.

Freie Farbwahl während der Mietzeit

Ein Mieter hat das Recht, während der Mietzeit frei darüber zu entscheiden, in welcher Farbe er seine Wände streichen möchte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter dann nur die Beseitigung einer ungewöhnlichen Wandfarbe verlangen, wenn eine entsprechende Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag geregelt ist.

Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 3 C 95/13) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter behielt die Kaution ein, da seiner Meinung nach die Mieter die Wohnung in extravaganten Farben gestrichen hatten und sie dies wieder beseitigen müssten. Die Mieter weigerten sich. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen haben seiner Ansicht nach ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zugestanden. Denn das Streichen der Wohnung in ungewöhnlichen Farben sei nicht als Vertragsverletzung zu werten gewesen. Vielmehr stehe es den Mietern aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht frei, über die Farbe zu entscheiden. Der Vermieter dürfe keine bestimmte Farbe vorschreiben (zum Vergleich Urteil des Bundesgerichtshof vom 18. Juni 2008, Az. VIII ZR 224/07). Es sei aber zulässig, dass der Vermieter durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag eine eingeschränkte Farbauswahl zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung vereinbart. Eine solche mietvertragliche Vereinbarung habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Soweit der Vermieter auf eine Regelung im Mietvertrag abstellte, wonach die Wohnung in »einem neu renovierten Zustand« herauszugeben sei, hielt das Amtsgericht gemäß § 307 BGB für unwirksam. Denn eine solche Regelung liefe auf eine unzulässige Renovierungspflicht des Mieters auch bei noch ordnungsgemäßem Zustand der Wohnung hinaus (BGH-Urteil vom 12. Juni 2007, Az. VIII ZR 316/06 ).

Anspruch auf Schadenersatz

Ein Vermieter hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn er eine übermäßige Anzahl von Dübellöchern übermalen muss. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich dabei nach den Kosten der Farbe.

Dies hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (Az. 11 C 329/11) entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung bohrte in der Küche zum Aufhängen von Küchenmöbeln etwa 10 bis 15 Dübellöcher. Ein weiteres Zimmer der Wohnung erhielt eine Holzverkleidung, welche das Bohren von etwa 50 bis 60 Dübellöchern erforderte. Nachdem die Mieter im Jahr 2011 ausgezogen waren, machte die Vermieterin einen Schadenersatzanspruch wegen des Übermalens der Dübellöcher geltend. Die Vermieterin hielt die Anzahl der Dübellöcher für nicht vertragsgemäß. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen, landete der Fall vor Gericht.

Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Farbkosten nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Da die Mieter es unterließen, die im Zimmer angebrachten Dübellöcher zu verschließen, haben sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung (§ 546 Abs. 1 BGB) verletzt. Ein Mieter sei verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen bzw. üblichen Gebrauch entspricht.

Das Anbringen von Dübellöchern gehöre dann nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch, wenn es sich um übermäßig viele Dübellöcher handelt, so das Amtsgericht weiter. Davon ausgehend hat das Gericht die Anzahl der Dübellöcher im Zimmer von 50 bis 60 als übermäßig gewertet. Demgegenüber sei in den angebrachten Dübellöchern in der Küche keine übermäßige vertragsgemäße Nutzung zu sehen gewesen. Denn zur Anbringung von Hängeschränken und Arbeitsplatten sei regelmäßig eine gewisse Anzahl von Dübeln notwendig.

Die Fliesen müssen wieder entfernt werden

Bringt ein Mieter auf eigene Kosten, aber mit Einverständnis des Vermieters Fliesen an, so muss er diese nach Mietende entfernen. Verstößt der Mieter gegen die Rückbaupflicht, kann der Vermieter nach erfolgloser Setzung einer Frist zum Rückbau Schadenersatz gemäß § 281 BGB verlangen.

Dies hat das Amtsgericht Homburg (Az. 23 C 58/12) entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter eines Anwesens tauschte zum Mietbeginn in der Küche den PVC-Belag gegen Fliesen aus. Dies geschah zwar auf eigene Kosten, aber mit Einverständnis des Vermieters. Nach Beendigung des Mietverhältnisses klagte der Vermieter auf Schadenersatz in Höhe von 923 Euro. Er begründete seine Forderung damit, dass der Mieter es unterlassen habe, den ursprünglichen Zustand der Küche wieder herzustellen, so dass ihm Instandsetzungskosten entstanden seien.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Homburg habe dem Vermieter nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Instandsetzungskosten zugestanden. Zwar müsse gemäß § 258 BGB in Verbindung mit § 539 Abs. 2 BGB derjenige, der zur Wegnahme einer Einrichtung berechtigt sei, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Verletzung dieser Pflicht könne einen Schadenersatzanspruch begründen.

Bei dem angebrachten Fliesenbelag habe es sich aber nicht um eine »Einrichtung« im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB gehandelt, so das Amtsgericht. Denn der Begriff umfasse nur solche Sachen, die nach der Wegnahme für den Mieter noch eigenständige Bedeutung habe. Dies sei aufgrund der Tatsache, dass Fliesen nicht ohne Beschädigung zu entfernen sind, nicht der Fall.

Dem Vermieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts zudem kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 281 BGB zugestanden. Zwar sei der Mieter zum Rückbau verpflichtet gewesen. Die Pflicht habe sämtliche vom Mieter vorgenommenen baulichen Maßnahmen umfasst, wobei es unerheblich gewesen sei, ob die Sache durch den Einbau wesentlicher Bestandteil der Mietsache gemäß § 946 BGB geworden sei. Es habe jedoch an der erforderlichen Fristsetzung gefehlt. Diese sei nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Der Mieter habe den Rückbau nicht endgültig verweigert. Die endgültige Verweigerung habe insbesondere nicht darin gelegen, dass der Mieter die Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls verweigert habe. kostenlose-urteile.de/nd

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