Der nächste Winter naht ...

Fragen & Antworten zur Verkehrssicherheit

  • Lesedauer: 2 Min.

Bekanntlich ist der Zeitraum von Oktober bis Ostern die ungefähre Zeitspanne für den Einsatz von Winterreifen. Rechtlich verbindlich ist die Faustregel nicht, denn es gibt in Deutschland kein festes Datum für eine Winterreifenpflicht. Jedoch gibt es eine situative Winterreifenpflicht nach § 2 (3a) StVO, wenn Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte vorliegen.

Was sollte bei bei Winterreifen beachtet werden?

Die Schrauben überprüfen
Ein Autofahrer muss sich nach einem Urteil des Landgerichts München II (Az. 10 O 3894/17) vom 26. Oktober 2020 nach einem Reifenwechsel noch einmal vergewissern, ob die Schrauben auch richtig angezogen sind.

Der Fahrer eines 830 PS starken Wagens verklagte eine Werkstatt, weil sich ein Hinterrad kurz nach einem dort durchgeführten Reifenwechsel gelöst und er daraufhin einen Unfall gebaut hatte. Der Fahrer fordert 24 000 Euro von der Werkstatt, obwohl seine Vollkaskoversicherung den Schaden übernahm.

In der Summe enthalten waren neben einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung von 4715 Euro auch noch Transportkosten für das Auto, eine Wertminderung des Unfallautos und Nutzungsausfall von 9044 Euro für 76 Tage.

Das Gericht verurteilte die Werkstatt nur zu einer Zahlung von rund 5900 Euro. Dem Kläger stehe nur ein Teil der Ansprüche zu, denn ihm sei »ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent anzulasten«. Er habe einen Hinweis darauf, dass die Radschrauben nach einer Fahrt von 50 Kilometern nachzuziehen seien, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt, »so dass bei entsprechender Durchführung der Unfall hätte vermieden werden können«. Die Hauptschuld sah das Gericht bei der Werkstatt, weil die Schrauben ursprünglich nicht richtig festgezogen worden seien. dpa/nd

Die Winterreifen müssen hinsichtlich der Fahr- und Traktionseigenschaften auf winterliche Straßenverhältnisse ausgelegt sein. Man erkennt sie seit 1. Januar 2018 am Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) auf der Reifenflanke. Winterreifen, die vor diesem Datum produziert wurden, tragen noch das M+S-Symbol (Mud and Snow: Matsch und Schnee) und dürfen bis zum 30. September 2024 als Winterreifen eingesetzt werden. Auch Ganzjahresreifen dürfen rechtlich als Winterreifen genutzt werden. Zu bedenken ist aber, dass sie in ihren Eigenschaften sowohl als Sommer- als auch Winterreifen ausgelegt sind und damit nicht so leistungsfähig wie reine Winterreifen sind.

Wann sind neue Reifen nötig?

Für alle Winterreifen ist nach § 36 StVZO eine Mindestprofiltiefe im Hauptprofil von 1,6 Millimetern vorgeschrieben. Für winterliche Verhältnisse ist aber unbedingt zu Winterreifen mit einer Profiltiefe von mindestens 4 Millimetern zu raten. Getauscht werden sollten die Reifen auch, wenn die Verschleißindikatoren (Tread Wear Indicators) mit dem Profil bündig sind, oder nach spätestens acht Jahren, da die Gummimischung zunehmend an Elastizität verliert.

Wird auch Bußgeld erhoben?

Autofahrern, die keine Winter- oder Allwetterreifen nutzen und damit bei winterlichen Verhältnissen erwischt werden, müssen mit einem Bußgeld und möglicherweise mit einem Punkte im Fahreignungsregister rechnen. Denn sie gefährden die Verkehrssicherheit. KS/nd

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