Rundfunkbeitrag auch in bar zahlen?
Im Streit über die Barzahlung des deutschen Rundfunkbeitrags hat der zuständige Gutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass in aller Regel eine Pflicht zur Annahme von Scheinen und Münzen besteht. Nur in Ausnahmen könne dies im öffentlichen Interesse begrenzt werden, erklärte EuGH-Generalanwalt Giovanni Pitruzzella in seinen Schlussanträgen. Ein Urteil wird in einigen Wochen erwartet. (Rechtssachen C-422/19 und C-432/19),
Im verhandelten Fall geht es um zwei Deutsche, die ihren Rundfunkbeitrag beim Hessischen Rundfunk (HR) bar begleichen wollen. Das verwehrte der HR und verwies auf die Satzung der Rundfunkanstalt, die diese Zahlweise ausschließt. Der Rechtsstreit ist inzwischen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig, das die EU-Richter um Rat gebeten hat, ob eine öffentliche Stelle Bargeld akzeptieren muss.
Grundsätzlich ja, so der Generalanwalt des EuGH, der zudem starke Zweifel an der Satzung des HR äußerte. Es gebe von der Pflicht, Banknoten anzunehmen, nur zwei Ausnahmen: wenn sich zwei Vertragspartner auf eine andere Zahlungsweise einigen; und wenn nationale Gesetzgeber im öffentlichen Interesse die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel begrenzen. Hier sieht der Gutachter nur wenig Spielraum, da Währungspolitik EU-Sache sei. Im Übrigen sei Bargeld »ein Element sozialer Eingliederung«. dpa/nd
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