Laubfall, umknickende Bäume, Wildwuchs und Stürme

Urteile zum Thema Herbst und Winter

  • Lesedauer: 4 Min.

Auf manche Dinge kann und muss man sich im Vorfeld einstellen - zum Beispiel durch die Kontrolle der Bäume, die von Herbst- und Winterstürmen gefährdet sein könnten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet in einer Extra-Ausgabe über einige Fälle, die von Gerichten entschieden werden mussten.

Das Laub vom Nachbarn

Zu ständigen Streitereien unter Nachbarn kommt es wegen Blättern und Tannenzapfen, die auf ein fremdes Grundstück herabfallen. Kaum jemand sammelt gerne das Laub auf, das gar nicht von seinen eigenen Bäumen stammt. Doch wenn nun einmal die Äste über die Grenze hinausgewachsen sind und von dort Laub auf das Grundstück fällt, kann der Nachbar verlangen, dass die Äste zurückgeschnitten werden.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Az. 1 V ZR 102/18) widerspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, Äste über die Grundstücksgrenze hinaus wachsen zu lassen.

Fragwürdige Forderung

Im Herbst und im Winter sieht der Rasen in der Regel nicht mehr so attraktiv aus wie in der wärmeren Jahreszeit. Das störte die Mieter eines Grundstücks, die vom Eigentümer deswegen eine Mietminderung forderten.

Doch das Landgericht Berlin (Az. 65 S 422/10) wies die entsprechende Klage ab. Dieses eher kümmerliche Erscheinungsbild des Rasens sei jahreszeitlich bedingt und nicht vom Vermieter zu verantworten.

Rasen »in Ordnung«?

Umgekehrt sind aber auch immer wieder Eigentümer nicht damit zufrieden, wie Mieter den Rasen auf ihrem Grundstück pflegen. In einem Fall wurde deswegen im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt, die Grünflächen seien von den Mietern »in Ordnung« zu halten.

Diese Formulierung lässt nach Ansicht des Landgerichts Köln (Az. 1 S 117/16) den Betroffenen einen großen Ermessensspielraum. Man wisse nicht genau, was darunter zu verstehen sei: etwa nur regelmäßiges Mähen und Wässern oder zum Beispiel auch Düngen.

Gefährliche Bäume

Wer auf seinem Grundstück Bäume stehen hat, die umknicken und dabei Menschen sowie Sachen gefährden könnten, den trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass alle vermeidbaren Risiken beseitigt werden.

Auch von einem Privatmann kann man nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 12 U 7/17) erwarten, dass er in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung von Bäumen durchführt. Dabei kann er auch als Laie gewisse Probleme wie abgestorbene Pflanzenteile, Pilzbefall und Rindenverletzungen erkennen, um dann gegebenenfalls Fachkräfte hinzuzuziehen.

Zu duldender Wildwuchs

Wenn die öffentliche Straßenbepflanzung dicht an ein Grundstück heranwächst, dann haben die Nachbarn nicht automatisch ein Anrecht auf deren Entfernung oder Stutzung. Konkret ging es um sechs Linden, die mehr als 20 Jahre alt und 15 Meter hoch waren.

Doch die Forderungen von Anwohnern, etwas gegen den »Wildwuchs« zu tun, lehnte das Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 7 A 5059/11) ab. Wegen des öffentlichen Interesses am Straßengrün seien die Bäume zu dulden. Anders sei das nur zu betrachten, wenn sie ernsthafte Schäden an den Nachbargrundstücken verursachten, was hier aber nicht der Fall war.

Ständiger Zugluft ausgesetzt

Mieter haben prinzipiell einen Anspruch, dass sie innerhalb der von ihnen genutzten Immobilie nicht einer ständigen Zugluft ausgesetzt sind. Doch man muss auch die näheren Umstände betrachten. So ist es zum Beispiel bei einer Altbauwohnung mit einfach verglastem Wintergarten nicht ganz zu vermeiden, dass Zugluft auftritt und gelegentlich Regenwasser eintritt.

Ein berechtigter Grund für Mietminderungen ist das laut Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 226 C 211/18) nicht.

Baumwurzeln dringen ein

Wenn Baumwurzeln im Laufe der Jahre in Abwasserkanäle eindringen, dann kann das zu schweren Schäden wegen Rückstaus von Wasser führen. Der Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks ist allerdings nur unter besonderen Umständen dafür haftbar, wenn derartige Wasserschäden bei einem Nachbarn auftreten.

Ob eine Verantwortung besteht, richtet sich gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 574/16) nach der Nähe des Baumes und seiner Wurzeln zum Abwasserkanal, der speziellen Art des Wurzelsystems (flach oder tief) und nach der Möglichkeit oder Zumutbarkeit von Kontrollen des Kanals.

Der Wind, der Wind ...

Auf manche Begleiterscheinungen von kräftigen Winden muss man als Grundstücksbesitzer nicht mehr ausdrücklich hingewiesen werden, denn sie sind selbstverständlich.

So stellte das Landgericht Köln (Az. 16 O 438/18) fest: Jeder Mensch kann erkennen, dass ein Eisentor bei Wind zufallen kann. Eines besonderen Warnhinweises bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. »Dass Wind und insbesondere starker Wind Kräfte auf eine derartige Tür entfalten kann«, sei »offensichtlich und naheliegend«, hieß es im Urteil des Landgerichts.

Verteidigung der Kraniche

Im Frühjahr und im Herbst ziehen die Kraniche. Eine örtliche Naturschutzbehörde befürchtete, dass es dabei zu tödlichen Kollisionen der Kraniche mit einer Windenergieanlage kommen könne. Sie forderte eine Abschaltanlage, die bei bestimmten Wind- und Wetterbedingungen aktiv werden sollte.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 11643/17) lehnte dies ab. Aus praktischen Erfahrungen mit anderen Windrädern wisse man, dass es so gut wie nie zu sogenannten Schlagopfern gekommen sei. LBS/nd

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