Wärmedämmung nicht verändern
Energievorgaben sind einzuhalten
Ein Hauseigentümer ließ von einer Fachfirma die Fassaden dämmen, nach den Vorgaben des Energieberaters. Die Arbeiten waren schon im Gange, als der Auftraggeber vom Handwerker verlangte, am Erker von den Berechnungen des Energieberaters abzuweichen und die Dämmung dort nur so stark anzubringen wie der Dachüberstand.
Mit weniger dicken Dämmplatten wurden die vom Energieberater ermittelten Dämmwerte natürlich nicht erreicht. Für diesen Mangel machte der Hauseigentümer das Handwerksunternehmen verantwortlich und verlangte Schadenersatz: Das Dämmsystem funktioniere nicht richtig. Die Fachfirma habe die Vorgaben der Energieeinsparverordnung nicht eingehalten.
Das Oberlandesgericht München (Az. 20 U 1108/19 Bau) wies die Klage ab. Das Handwerksunternehmen hafte nicht für die untaugliche Wärmedämmung. Die Vorgaben seines Fachberaters habe der Auftraggeber selbst geändert. Er habe vom Handwerker gefordert, die Dämmstärke am Erker zu verringern.
Ein ausdrücklicher Hinweis des Auftragnehmers darauf, dass die Dämmung nicht so funktioniere wie vom Energieberater berechnet, sei deshalb überflüssig gewesen. In so einer Situation entfalle die Pflicht des Auftragnehmers, fachliche Einwände gegen die geänderte Ausführung vorzubringen. Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde am 20. April 2020 vom Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 220/19) bestätigt. OnlineUrteile.de
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