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»FCK CPS« kann strafbar sein
Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen eine strafrechtliche Verurteilung eines linken Aktivisten zurück
Karlsruhe. Despektierliche Meinungsbekundungen über die Polizei wie »ACAB« (»All Cops are Bastards«) oder »FCK CPS« (»Fuck Cops«) können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein - aber der Grat ist schmal. Das ergibt sich aus einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Karlsruher Richter billigten die strafrechtliche Verurteilung eines Mannes aus der linken Szene in Göttingen, der bei einer Demonstration einen Pullover mit der Aufschrift »FCK BFE« getragen hatte. Das Amtsgericht habe dies korrekt als konkrete Beleidigung der örtlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) gewertet, hieß es. (Az. 1 BvR 842/19)
Der entscheidende Punkt ist demnach die erwiesene »personalisierende Zuordnung« der Äußerung. Der Mann hatte mit anderen vor einem Gerichtsgebäude demonstriert, in dem an dem Tag gegen einen Rechtsextremisten verhandelt wurde. Es sei klar gewesen, dass dort Beamte der örtlichen BFE im Einsatz sein und die Botschaft auf dem Pulli lesen würden. Diese Gruppe habe das Amtsgericht zu Recht als »beleidigungsfähiges Kollektiv« gesehen - zumal der Kläger davor immer wieder Auseinandersetzungen mit der Einheit gehabt habe. Es bleibt also bei der verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen.
In ähnlichen Fällen hatte das Gericht Verurteilungen auch schon aufgehoben - zum Beispiel gegen eine Frau mit »FCK CPS«-Anstecker oder einen Mann mit dem Schriftzug »ACAB« hinten auf der Hose. Der Unterschied: Dabei sei es um »allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv «Polizei»« gegangen, erklärten die Richter. Der Begriff »Cops« allein sei außerdem so unspezifisch, dass nicht einmal klar sei, »ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt bezieht«. dpa/nd
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