Unklare Schönheitsreparaturklausel
pflichtwidriges Verhalten des Vermieters
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass der Wohnungsmieter für das »Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen« verpflichtet ist, so ist unklar, ob das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet ist, was unzulässig wäre. Diese Unklarheit geht gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags nach Ende des Mietverhältnisses 2019 vor dem Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 493/19) um die Auszahlung der Mietkaution. Diese hielt die Vermieterin zurück, da die Mieter ihrer Meinung nach nicht ihrer Schönheitsreparaturpflicht nachgekommen seien. Nach einer Klausel im Mietvertrag waren die Mieter unter anderem für das »Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen« verantwortlich. Dieser Pflicht kamen die Mieter tatsächlich nicht nach.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Mieter seien nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, da die entsprechende mietvertragliche Abwälzung unwirksam sei.
Durch die Formulierung der Mietvertragsklausel werde nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Formulierung »von innen« hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen würde.
Zweifel gehen aber insoweit gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters. kostenlose-urteile.de
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