Fehlende Parität im Bundestag

Bundesverfassungsgericht weist Klage mehrerer Frauen ab

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Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag eine Klage für Geschlechterparität im Bundestag als unzulässig abgelehnt. Beschwert hatten sich mehrere Frauen, die gesetzlich regeln lassen wollen, dass Parteien ihre Wahllisten abwechselnd mit Männern und Frauen besetzen müssen. Für die Richter in Karlsruhe sei jedoch nicht hinreichend begründet worden, dass der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet sei. Die zehn Beschwerdeführerinnen hatten zuerst Einspruch gegen die Bundestagswahl 2017 eingelegt. Seit dieser Wahl beträgt der Anteil von weiblichen Abgeordneten nur noch 31 Prozent. Nachdem der Bundestag den Einspruch im Mai 2019 zurückgewiesen hatte, zogen die Frauen mit einer Wahlprüfungsbeschwerde vor das Verfassungsgericht. Ihre Argumentation: Dass Frauen und Männer nicht paritätisch nominiert würden, verletze sowohl die Gleichberechtigung als auch das Grundrecht auf passive Wahlgleichheit - also Chancengleichheit - und das Demokratieprinzip. Dem folgte das Gericht nicht. Die Entscheidung aus Karlsruhe beantwortet jedoch nicht, ob ein Paritätsgesetz grundsätzlich verfassungsgemäß wäre. Der Streit um eine gesetzliche vorgeschriebene, gleichberechtigte Besetzung von Wahllisten geht also weiter.

Susanne Hennig-Wellsow, thüringische Linksfraktionschefin und Kandidatin für den Bundesvorsitz, erklärte: »Es bleibt eine politische Entscheidung, geschlechterparitätische Regelungen im Wahlrecht vorzusehen.« Bislang hätten sich alle Bundesregierungen weggeduckt. Das müsse sich nach der nächsten Wahl ändern. Hennig-Wellsow verwies auf Frankreich, wo es seit Anfang der 1980er ein Parité-Gesetz gibt. Es sei »eine Frage der Gerechtigkeit«, dass Frauen auch in der Politik gleichberechtigt vertreten seien. AFP/nd

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