Muss der Vermieter zustimmen?
Homeoffice
Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung kann ein Vermieter grundsätzlich nicht verbieten. Darunter fallen auch die coronabedingten Homeoffice-Regelungen. Grenzen gibt es jedoch bei Störung der Mitbewohner durch den Publikumsverkehr.
Laut Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 165/08) sind gewerbliche Tätigkeiten auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Insbesondere dann, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und für die Tätigkeit keine baulichen Veränderungen vorzunehmen sind. Neben der Frage, ob Mitbewohner gestört werden, ist eine Zustimmung auch immer dann notwendig, wenn die Wohnung selbst als Betriebstätte angegeben oder als Geschäftsadresse genutzt wird (Az. VIII ZR 149/13). DAWR/nd
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