Mieter renovierten »grundlos«
Urteile in Kürze
Renovieren Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung, weil sie irrtümlich der Annahme waren, sie seien zu den sogenannten Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann besteht keine Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, die den Mietern entstandenen Renovierungskosten zu ersetzen.
Die einzige Chance der Mieter, das ausgegebene Geld zurückzubekommen: Sie können sich unter Umständen darauf berufen, dass der Vermieter durch ihre Renovierungsleistungen »ohne einen rechtlichen Grund« bereichert ist. Das setzt aber voraus, dass die Mieter genau belegen können, dass und mit welchem Aufwand eine Wertverbesserung der Mietsache erreicht wurde (Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az. 3 S 91/20).
Dalmatiner nicht erlaubt, aber geduldet
Tierhaltung, konkret Hundehaltung in der Wohnung ist immer eine problematische Angelegenheit.
Hält der Mieter einer 53 Quadratmeter großen Wohnung einen Dalmatiner, ohne sich um die Erlaubnis des Vermieters zu bemühen, so rechtfertigt das keine Kündigung des Mietverhältnisses.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter die Genehmigung hätte verlangen können, wenn der Vermieter die Hundehaltung über längere Zeit duldete und wenn sich kein Hausmitbewohner über Störungen durch den Hund beklagt hat (Urteil des Landgerichts Leipzig, Az. 02 S 401/19). OnlineUrteile.de
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