Wenn sich Hauseigentümer und Handwerker streiten: Wer zieht den Kürzeren?
Heizungsanlage funktioniert miserabel
Hauseigentümer A. beauftragte eine Handwerksfirma für Sanitär Heizung Klima damit, die Heizungsanlage auszutauschen: Für 17 000 Euro wurde ein neuer Ölbrennwertkessel mit Pufferspeicher installiert. Bald kam es zum Streit: Die Anlage sei so eng gebaut, so dass bei der Wartung manche Teile kaum zu erreichen seien, beanstandete der Auftraggeber. Die Anlage funktioniere miserabel und entspreche in Aufbau und Anordnung nicht den Regeln.
Mehrfach forderte er den Handwerker H. auf, für Abhilfe zu sorgen - ohne Erfolg. Schließlich trat der Hauseigentümer vom Vertrag zurück und forderte Rückzahlung des Werklohns. H. konterte, er habe mit dem Auftraggeber ausführlich besprochen, dass der Raum für die neue Anlage zu eng sei. Doch A. habe darauf bestanden, sie am Ort der alten Heizung zu montieren. Weitere Mängel bestritt der Heizungsbauer.
Das Landgericht Karlsruhe (Az. 6 O 380/11) befragte Sachverständige und gab daraufhin dem Auftraggeber Recht: Der Pufferspeicher sei fehlerhaft angeschlossen, manche Bauteile sind nicht zugänglich. Die Leitungen seien so angeordnet, dass eine fachgerechte Wärmedämmung unmöglich sei.
Der Auftraggeber habe dem Handwerker erfolglos eine Frist für die Beseitigung der Mängel gesetzt, sein Rücktritt vom Werkvertrag sei daher wirksam. Die misslichen Vorgaben des Hauseigentümers für die Installation entlasteten den Heizungsbauer nicht: Er hätte den Auftraggeber eindeutig über die Bedenken informieren müssen.
Notfalls müsse sich ein Handwerker auch einmal weigern, fehlerhafte Anordnungen des Auftraggebers auszuführen, wenn das den Erfolg seiner Werkleistung gefährde. Nur wenn er seine Bedenken klar vorgetragen hätte, müsste er für die Mängel der Heizungsanlage nicht geradestehen.
A. könne allerdings nicht den gesamten Werklohn zurückverlangen. Immerhin habe er die Anlage neun Jahre lang genutzt. Der Handwerker müsse 10 658 Euro zurückzahlen und die Anwaltskosten des Hauseigentümers übernehmen. OnlineUrteile.de
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