Das Katzennetz am Balkon war erlaubt

Mietrechtsurteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Mieter dürfen im Regelfall nicht einfach Katzennetze an den Balkonen ihrer Wohnungen anbringen. Zumindest dann nicht, wenn zu dem Zweck mit einer Verankerung im Mauerwerk in die Bausubstanz eingegriffen wird. Doch unter bestimmten Umständen muss der Eigentümer nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS solch ein Netz hinnehmen.

Der Fall: Eine Tierhalterin wollte ihrer Katze den Aufenthalt auf ihrem Balkon ermöglichen und gleichzeitig verhindern, dass sie auf die Straße gelangen kann. Sie brachte deshalb ein Netz an. Die Eigentümerin der Wohnung bestand auf einer Entfernung. Doch die Mieterin konnte zwei gewichtige Gründe anführen, die für sie sprachen. Erstens habe sie mit ihrer Netzkonstruktion nicht in die Bausub- stanz eingegriffen, zweitens gebe es in derselben Wohnanlage an elf Balkonen Netze, die seit geraumer Zeit von der Eigentümerin geduldet würden.

Das Urteil: Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Az. 18 C 336/19) ging von einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache aus, da weder eine bauliche noch eine optische Veränderung vorliege. Die Eigentümerin habe durch ihr Verhalten (kein Widerspruch gegen die anderen Netze) gezeigt, dass das Netz für sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. LBS/nd

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.