Schrägfenster nur gering zu öffnen
wer haftet?
Eine Bauherrin bestellte für ihren Neubau Fenster bei einem Handwerksunternehmen, das die Fenster auch einbauen sollte. Nach dem Ende der Arbeiten beanstandete die Auftraggeberin, dass sich im Obergeschoss und im Speicher sechs Schrägfenster nur um ca. 50 Grad öffnen ließen. Sie verlangte vom Fensterbauer einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung.
Ihr Vorwurf: Entgegen der Planung habe der Handwerker die Winddichtigkeitsfolie nicht auf die Innenseite der Rahmen geklebt, sondern auf die Blendrahmen. Nachdem die Rahmen verputzt waren, habe man deshalb den gewünschten Öffnungswinkel nicht mehr erreichen können.
Seine Art der Ausführung sei technisch nicht mangelhaft, sondern fachgerecht gewesen, konterte der Fensterbauer. Das bestätigte auch ein Sachverständiger. Dennoch hatte die Klage der Auftraggeberin auf Zahlung von Kostenvorschuss beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 208/18) Erfolg. Der Fensterbauer hätte den Architekten und die mit dem Innenputz beauftragte Firma informieren müssen, dass diese Art der Ausführung beim Verputzen berücksichtigt werden müsse. Das sei nicht geschehen.
Die Firma für den Innenputz habe die besondere Einbausituation der Fenster nicht gekannt. Wäre der Fensterbauer seiner Hinweispflicht nachgekommen, hätte die nachfolgende Firma keine zu dicke Putzschicht aufgebracht. Somit haften Fensterbauer und Architekt zu gleichen Teilen für die Kosten der Mängelbeseitigung. OnlineUrteile.de
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