Karlsruhe richtet über Mietendeckel

Verfassungsrichter wollen wegweisende Entscheidung zur Regulierung der Mieten in Berlin verkünden

  • Nicolas Šustr und Martin Kröger
  • Lesedauer: 5 Min.

Lange war nichts zu hören vom Bundesverfassungsgericht in puncto Mietendeckel, nun soll es rasant gehen: An diesem Donnerstag wollen die Karlsruher Richter eine Entscheidung zum Mietendeckel verkünden – so hatten es mehrere Quellen auch »nd« bereits am Mittwoch angedeutet. Und zwar ohne, dass es vorher eine mündliche Verhandlung dazu gegeben hat. Das wiederum sorgt bei Juristen, aber auch bei Mietervertretern für großes Erstaunen, denn bei einer Entscheidung von solcher Tragweite ist das alles andere als üblich. Beobachter des Verfahrens fragen sich auch, ob dieses Vorgehen im Einklang mit dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts geschieht, der als Erstes mit dem Thema befasst war, bevor der als konservativer geltende zweite Senat übernahm.

Die Richter in Karlsruhe sind deshalb aufgerufen, die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Berliner Mietendeckels zu prüfen, weil die Abgeordneten der Bundestagsfraktionen von FDP und CDU/CSU eine Normenkontrollklage auf den Weg gebrachten haben, um das Berliner Gesetz zu kippen. In der Verhandlung vor dem obersten deutschen Gericht dürfte auch die formale Frage geklärt werden, ob Bundesländer überhaupt Mieten regulieren dürfen oder ob das nicht dem Bund vorbehalten ist.

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Die Karlsruher Entscheidung betrifft die Mieterinnen und Mieter von rund 1,5 Millionen Wohnungen in der Hauptstadt, deren Mieten seit Ende Februar 2020 aufgrund des »Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin«, wie es offiziell heißt, auf fünf Jahre eingefroren sind. Ausgenommen von dem Gesetz waren Neubauwohnungen, die nach dem Jahr 2014 gebaut wurden und Sozialwohnungen, die besonders bezuschusst werden. In einer zweiten Stufe konnten seit vergangenem Herbst sogar überhöhte Mieten abgesenkt werden. Bis zu mehreren Hundert Euro kamen da pro Monat an Einsparungen zusammen.

Aber nicht nur Berliner Mieterinnen und Mieter gucken an diesem Donnerstag mit Spannung auf die Entscheidung in Karlsruhe. Auch in der rot-rot-grünen Koalition in Berlin, deren Vorzeigeprojekt der Mietendeckel ist, steigt die Anspannung. »Das fehlt uns gerade noch«, sagt ein wichtiger Koalitionsvertreter vielsagend, der aber vor der Bekanntgabe des Urteils nicht in der Zeitung zitiert werden möchte. Offenbar wird befürchtet, dass Karlsruhe den Berliner Mieterdeckel, der ganz zu Beginn maßgeblich von der SPD vorangetrieben wurde, vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben wird.

»Berlin hat den Mietendeckel eingeführt, um Mieter*innen von einem immer stärker befeuerten Mietanstieg zu entlasten, und damit auch rechtliches Neuland betreten«, erklärte Vizesenatschef Klaus Lederer am Mittwoch. Im Übrigen sieht die Berliner Linke, in deren Senatsverwaltung für Stadtentwicklung das Gesetz erarbeitet wurde, die Gesetzgebungskompetenz Berlins als gegeben an. Die Regelungen des Mietendeckels sind »verfassungskonform«, so Lederer. Sollte das die Richter in Karlsruhe anders einschätzen und den Mietendeckel kippen, dürften dem Mitte-links-Bündnis in der Hauptstadt indes stürmische Wochen bevorstehen. Das Binnenverhältnis ist ohnehin durch den bereits begonnenen Wahlkampf zur Abgeordnetenhauswahl im Herbst angespannt.

Für eine gewisse Sorge bei den Anhängern des Mietendeckels sorgt derweil, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts darüber befindet, wie der Mietendeckel grundsätzlich rechtlich zu bewerten ist. Denn der zuständige Berichterstatter Peter M. Huber, der vor seiner Wahl zum Verfassungsrichter ein Jahr CDU-Innenminister von Thüringen war, ist konservativ. Allerdings sprach er sich beim Deutschen Juristentag 2004, Jahre vor seinem politischen und bundesrichterlichen Amt, in der damaligen Föderalismusdebatte dafür aus, den Ländern die Zuständigkeit für das Wohnungswesen zu geben. »Angesichts der regionalen Unterschiede in diesem Bereich und der damit verbundenen Notwendigkeit regional differenzierter Lösungsansätze ist eine schwerpunktmäßig bundeseinheitliche Regelung hier schon aus Effizienzgründen nicht sachgerecht«, schrieb er damals. Auf diese Kompetenz beruft sich Berlin beim Mietendeckel. Der Erste Senat in Karlsruhe hatte im März 2020 in einem Beschluss einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Mietendeckels abgelehnt und zumindest keine offensichtlichen Zweifel daran erkennen lassen, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung verfassungsgemäß ist.

Erst Ende März dieses Jahres hatte das Verwaltungsgericht Berlin zudem einen Eilantrag eines Vermieters zurückgewiesen. Das Bezirksamt Pankow hatte ihm untersagt, eine Mieterhöhung zu verlangen. Zu Recht, wie die Verwaltungsrichter befanden. Dem Land Berlin stehe die Gesetzgebungskompetenz für eine mietpreisrechtliche Regelung zu, hieß es in der Entscheidung. Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnahmeregelung, die zeitweilig die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagere; wegen seiner zeitlichen Befristung sei er mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und daher Vermietern zumutbar.

In der Begründung der Entscheidung bejahten die Berliner Verwaltungsrichter eindeutig die Kompetenz des Landes, ein solches Gesetz zu erlassen. »Für die Annahme, dass die Befugnis zur Mietpreisregulierung im Zuge der Föderalismusreform im sozialen Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegangen sei, fehlt es an dem erforderlichen verfassungsändernden Rechtsakt«, heißt es wörtlich. Dieses Urteil werden die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. Sollten sie anderer Ansicht sein, werden sie das ausführlich herleiten müssen.

Der Mietendeckel gilt in Berlin seit Ende Februar 2020. Kernelement des Gesetzes ist eine Begrenzung der Mieten für fünf Jahre. Die Mieten wurden auf dem Stand der wirksam vereinbarten Miete vom 18. Juni 2019 eingefroren. An diesem Tag wurden seinerzeit die Eckpunkte für das Gesetz vom Senat beschlossen. Bei Mietverträgen, die nach dem Stichtag abgeschlossen wurden, darf höchstens die Vormiete derselben Wohnungen beziehungsweise die niedrigere Mietobergrenze verlangt werden. Ab dem Jahr 2022 dürfen die Vermieterinnen und Vermieter eine jährliche Steigerung von 1,3 Prozent bei den Mieten vornehmen – das soll als Ausgleich für die Inflation und Preissteigerungen dienen. Man spricht vom sogenannten »atmenden« Mietendeckel. Wenn das Gesetz denn Bestand hat und Berlin sich nicht einen Plan B zum Mieterschutz ausdenken muss.

Zum Hören: Rote Brause - Folge 33: Motivation Berlin retten. Die Initiative Deutsche Wohnen und Co. enteignen

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