Krebskranke Mieterin muss nicht ins Hotel
Duldung von instandsetzugen
Die Leitungen im Mietshaus waren alt und marode. Die Mieter forderten deswegen schon lange, dass der Vermieter die Wasserrohre austauschen müsse. Darunter auch Frau T., die wegen des erheblichen Mangels die Miete gemindert hatte. Schließlich kündigte der Vermieter im Frühjahr 2020 Abhilfe an: Voraussichtlich dauerten die Arbeiten in jeder Wohnung acht Tage, teilte er mit. In dieser Zeit sollten die jeweils gerade betroffenen Mieter auf seine Kosten ins Hotel ziehen.
Das sei für sie unzumutbar, erklärte Frau T., die eben erst an Krebs operiert worden war. Sie müsse sich demnächst einer Strahlentherapie unterziehen. Der Vermieter solle erst die Rohre in den übrigen Wohnungen erneuern. Das wies der Vermieter zurück.
Das Landgericht Hamburg (Az. 316 S 15/20) wies die Klage des Vermieters auf Duldung ab. Im Prinzip seien Mieter verpflichtet, Instandsetzungsmaßnahmen zu akzeptieren. Aber auch dabei gelte das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Im konkreten Fall sei es für die Mieterin unzumutbar, vorübergehend die Wohnung zu verlassen und in einem Hotel zu wohnen.
Frau T. sei akut schwer krank und ohnehin gesundheitlich angeschlagen, weil ihr vor zwei Jahren wegen eines Karzinoms ein Lungenflügel entfernt werden musste. Zudem trage sie einen Herzschrittmacher. Ein provisorischer Umzug wäre für sie eine große Belastung. Obendrein wäre ein Hotelaufenthalt während der Corona-Pandemie für die Mieterin als Hochrisikopatientin ein zusätzliches Gesundheitsrisiko.
Wenn Frau T. sich weigere, die Arbeiten in ihrer Wohnung durchführen zu lassen, könne sie sich zwar nicht mehr auf das Recht berufen, wegen der Bleileitungen die Miete zu mindern. Daraus folge aber nicht, dass sich die Mieterin jetzt nicht auf die aktuellen Gesundheitsrisiken berufen könne und ins Hotel müsse. OnlineUrteile.de
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