Streit um fiktiven Nutzungsausfall

nach verkehrsunfall

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Das ist möglich, wenn er zuvor Mietwagenkosten in Rechnung gestellt hat. Er hat insoweit eine Wahlfreiheit, auch dann Nutzungsausfall zu verlangen, wenn er einen Mietwagen genommen hat. So entschied das Amtsgericht Schwelm (Az. 25 C 104/20), wie die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilte.

Die Haftung nach dem Verkehrsunfall war eindeutig. Der Geschädigte wollte seinen BMW reparieren lassen. Das Fahrzeug war der Dienstwagen für den Geschäftsführer der Halterin. Im Gutachten wurde eine Reparaturdauer von sieben Arbeitstagen angegeben. Tatsächlich dauerte die Reparatur 24 Tage. Die Halterin mietete ein Fahrzeug und stellte die Mietwagenkosten in Höhe von gut 1500 Euro in Rechnung. Bezahlt wurden aber nur 350 Euro.

Klage auch viel später sinnvoll

Anderthalb Jahre später machte die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1900 Euro abzüglich der gezahlten 350 Euro geltend. Sie war der Meinung, dass sie trotz der Abrechnung des Mietwagens immer noch die Wahl hätte, Nutzungsausfall geltend machen zu können.

Die Klägerin war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts hatte sie ihre Wahlfreiheit - Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten - nicht dadurch verloren, dass sie einen Mietwagen genommen und dies auch schon abgerechnet hatte. »Es ist unerheblich, ob und wie die Klägerin den ihr entstandenen Schaden tatsächlich kompensiert hat, also ob sie während des Nutzungsausfalls einen Mietwagen angemietet hat, zu Fuß gegangen ist oder sich ein Pkw von Freunden geliehen hat«, so das Gericht. Die Wahlfreiheit bleibe also grundsätzlich bestehen, so dass die Klägerin tatsächlich fiktiv die Nutzungsausfall abrechnen konnte. Auch die längere Reparaturdauer ändere an ihrem Anspruch nichts. Das sogenannte Werkstattrisiko trage immer der Schädiger. Die Geschädigte könne nichts dafür, dass es im Fall in der Werkstatt zu einem Stillstand der Reparatur kam.

Aus dem Urteil ergibt sich, dass es auch nach einiger Zeit sinnvoll sei, seine Ansprüche genau zu überprüfen, so die Verkehrsrechtsanwälte des DAV. Gerade wenn die gegnerische Versicherung die Mietwagenkosten kürzt, kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, Nutzungsausfall zu verlangen. DAV/nd

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