Endlich wieder raus! Aber das sorgt auch für Streit

In Corona-Zeiten drängt es viele ins Freie

  • Lesedauer: 4 Min.

Gelegentlich kommt es bei intensiver Nutzung von Grünflächen aber auch zum Streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Urteile vor.

Ach ja, das Trampolin

Schwierig wird es, wenn Nutzungsberechtigte im Garten größere Gegenstände aufstellen. Dann melden die anderen Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft häufig ihren Protest an. So, als ein Eigentümer für den ihm zugeteilten, als Ziergarten bezeichneten Außenbereich ein Trampolin kaufte. Das Spielgerät sollte weg. Doch das Amtsgericht München (Az. 485 C 12677/17) ließ das Trampolin zu. Kindern müsse ein solches Freizeitvergnügen ermöglich werden. Zumal das Gerät nicht fest im Boden verankert sei.

Wer nutzt die Grünfläche?

Es ist bekannt, dass Mieter an den Kosten der Gartenpflege beteiligt werden können. Aber wie sieht es aus, wenn besagte Grünfläche nicht nur den Hausbewohnern zur Verfügung steht, sondern auch zur Nutzung durch die Öffentlichkeit zugelassen ist? Die Mieter hatten kaum mehr Vorteile von dem Außenbereich als Fremde, für sie galten dieselben Regeln. Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 132/19) ging deswegen davon aus, dass diese Nebenkosten nicht umzulegen seien.

Sondernutzungsrecht entziehen?

Das einmal eingeräumte Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an Terrasse und Gartenfläche kann nicht ohne Weiteres wieder entzogen werden. In Köln stritten ein Eigentümer und die Gemeinschaft genau über diese Frage. Auf der bisher per Sondernutzung zugewiesenen Außenfläche sollten zwei Stellplätze für Pkw errichtet werden, so wie es in der Baugenehmigung vorgesehen war und von den Behörden verlangt wurde. Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 65/17) lehnte die Umnutzung ab. Erstens dürfe so etwas nur die Ultima ratio sein, und zweitens müsse dazu erst die Gemeinschaftsordnung geändert werden.

Der rollstuhlgerechte Weg

Für Rollstuhlfahrer ist es wegen Unebenheiten, Höhenunterschieden oder wechselnden Bodenbelägen manchmal schwierig, vom Haus in den Garten zu gelangen. Der Eigentümer eines Grundstücks ließ deswegen zum Preis von 6000 Euro einen rollstuhlgerechten Weg zu seinen Hochbeeten errichten. Anschließend wollte er diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings versagte ihm dies das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 2740/18). Die Begründung: Auf der einen Seite des Hauses befinde sich bereits eine Terrasse, die ihm den Weg ins Freie ermögliche. Die Bepflanzung der Hochbeete auf der anderen Seite stelle lediglich eine Freizeitaktivität dar.

Kündigung wegen Feuer und Gülle

Deftige Formulierungen gegenüber den Mitmietern und ein regelmäßiges vertragswidriges Verhalten können den Eigentümer zu einer fristlosen Kündigung des Mieters berechtigen. Der Betroffene hatte u. a. im Garten ein offenes Feuer entfacht, eine Sitzgruppe im Freien mit Gülle besprüht, seinen Nachbarn als »Kasper« bezeichnet und sogar eine Körperverletzung begangen. Das reichte dem Amtsgericht Brandenburg (Az. 31 C 181/18) als Begründung für eine fristlose Kündigung.

Bäume im Ökosystem

In früheren Zeiten genossen Bäume weit weniger Schutz als heute. Doch inzwischen ist ein Bewusstsein dafür vorhanden, dass Bäume einen wertvollen Beitrag für das Ökosystem leisten. Das musste eine Eigentümergemeinschaft erfahren, die einige Robinien und eine Erle wegen deren schlechten Zustandes fällen lassen wollte. Man hatte vor der Entscheidung nicht geklärt, ob andere, weniger eingreifende Maßnahmen möglich wären. Das Amtsgericht Potsdam (Az. 31 C 38/19) betrachtete das Vorgehen der Gemeinschaft als eine unzureichende und damit nicht statthafte Ermessensausübung.

Der »Indoor-Garten«

Manchmal bereitet auch ein »Indoor-Garten« juristische Schwierigkeiten, sprich: Pflanzen, die im Treppenhaus einer Wohnanlage aufgestellt werden. Ein Eigentümer brachte an verschiedenen Stellen Topfpflanzen an - einem anderen passte das nicht und er klagte. Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-13 S 94/18) konnte keine erhebliche Beeinträchtigung erkennen. Die Töpfe seien zu dulden.

Wildschweine im Vorgarten

Ungewöhnlich, wenn ein Hausbesitzer im Vorgarten dauerhaft zwei Wildschweine hält. Diese Tiere sind auf Privatgrundstücken ja eher unwillkommen. Das Veterinäramt sagte nach Inspektion des Grundstücks, hier liege keine artgerechte Tierhaltung vor. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 4 L 1922/19; Az. 4 L 1940/19) an und untersagte das kleine Wildschweingatter.

Eindeutigkeit muss gegeben sein

Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft müssen auch bei Gartengestaltung eindeutig sein, so das Amtsgericht München (Az. 481 C 7764/17). Die Gemeinschaft hatte entschieden, bestimmte Außenbereiche erneuern zu lassen und dabei u. a. festgelegt, dass »verschiedene« Pflanzen ausgetauscht werden sollen. Dem Gericht fehlte es an der erforderlichen Bestimmtheit des Beschlusses. Das könne man nicht alles der Verwaltung überlassen. LBS/nd

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