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Keine Leistungsverweigerung wegen einer Corona-Erkrankung

Versicherer wehren sich gegen gerüchte in sozialen medien

  • Lesedauer: 3 Min.

»Gegen diese Gerüchte vor allem in den sozialen Medien setzen wir uns entschieden zur Wehr«, sagte der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen. »Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber.«

Bei der Berufsunfähigkeit prüfen die Versicherer ausschließlich, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann. Ist das der Fall, gilt der Betroffene als berufsunfähig - unabhängig davon, ob der Grund der Einschränkung eine Erkrankung oder ein Unfall und die Ursache privat oder berufsbedingt ist.

Auch beim Vertragsabschluss gibt es für Covid-19 keine Sonderregel: Bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen wird Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen: Ist eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt und haben sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben, kann eine Versicherung abgeschlossen werden.

Covid-19 eine Krankheit wie jede andere auch

Wie bei allen anderen Erkrankungen gilt auch für eine überstandene Covid-19-Erkrankung: Sie muss - auch wenn es sich nur um ein positives Testergebnis bei einer ansonsten symptomlosen Infektion handelt - im Rahmen der Gesundheitsfragen angegeben werden.

Bestehen nach einer Corona-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, etwa eine dauerhafte Lungenschädigung, gibt es in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüft, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig ist oder ob auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden muss. Bestehen jedoch keine Beschwerden und die Krankheit ist folgenfrei ausgeheilt, so steht dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nichts entgegen. Eine Impfung spielt bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle.

Risikolebensversicherung zahlt bei Covid-19-Todesfall

Auch in der Risikolebensversicherung hat eine Impfung gegen Covid-19 weder negative noch positive Folgen für den Versicherungsschutz oder die Prämienhöhe. Die Versicherung zahlt die vereinbarte Leistung, wenn sich die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infiziert und in der Folge verstirbt. Wer eine Risikolebensversicherung neu abschließen will, muss den Versicherer in der Regel über eine akute und auch eine überstandene Infektion informieren.

In der Unfallversicherung kommt es bei Impfschäden auf den Vertrag an

In der Unfallversicherung sind Impfschäden standardmäßig nicht mitversichert - daran hat auch die Corona-Pandemie nichts geändert. Denn Infektionen sind in der Regel in der Unfallversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch solche mit Sars-COV-2. Ausnahmen gelten nur für Infektionen mit Tollwut oder Wundstarrkrampf, Infektionen infolge einer unfallbedingten Heilbehandlung oder Infektionen über eine größere Unfallverletzung. Der bei Corona häufigste Übertragungsweg Aerosole fällt nicht unter diese Ausnahmeregelungen und ist damit nicht versichert.

Einige Versicherer bieten inzwischen auch Impfschadenschutz an, allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang. Teilweise ist der Versicherungsschutz begrenzt auf bestimmte Impfungen wie Tollwut, teilweise geht er aber auch darüber hinaus. Welche konkreten Impfungen versichert sind, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Sind Impfschäden in der Unfallversicherung mitversichert, leistet der Versicherer, wenn infolge einer Impfung eine Invalidität festgestellt wird oder ein Todesfall eintritt.

Beim Antrag in der Unfallversicherung spielt die Frage nach einer Impfung keine Rolle. Ohnehin bieten etliche Versicherer die Unfallversicherung ohne Gesundheitsprüfung an. GDV/nd

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