Jobcenter muss Computer bezahlen

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So urteilte das Thüringer Landessozialgericht (Az. L 9 AS 862/20 B ER). Alternativ kann das Jobcenter das auch bis zu einem Betrag von 500 Euro finanzieren, erläutert dazu die AG Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Antragstellerin besucht die 8. Klasse und bezieht SGB-II-Leistungen. Für sie beantragte ihre Mutter beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht, was von Jobcenter und Sozialgericht Nordhausen abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegte Beschwerde war beim Landessozialgericht erfolgreich. Das LSG verpflichtete das Jobcenter im Wege der Einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen oder die Kosten in Höhe bis 500 Euro zu übernehmen.

Diese Kosten stellen einen anzuerkennenden Mehrbedarf dar, denn sie sind im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Daher entspreche der Regelbedarf unter der gegenwärtigen Pandemie nicht mehr den realistischen Bedürfnissen.

Keinen Anspruch hat die Antragstellerin auf das von ihr ausgewählte Computermodell im Wert von 750 Euro, so das Gericht. DAV/nd

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