Einfacher nach neuem Gesetz, aber nicht im Alleingang

Einbau von Klimageräten im Wohneigentum

  • Lesedauer: 3 Min.

Heiße Sommertage - da ist Abkühlung gefragt. Manche Wohnungseigentümer möchten sich in ihren Wohn- oder Schlafzimmern Klimageräte einbauen lassen. Das dürfen sie nicht im Alleingang tun, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft muss darüber beschließen und kann auch bei der Ausgestaltung der Maßnahme mitreden. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

Im WiE-Web-Shop

Der Ratgeber kann im Web-Shop von Wohnen im Eigentum (WiE) bestellt werden. Mitglieder von Wohnen im Eigentum zahlen den Sonderpreis von 25,90 Euro (inkl. MwSt. und Versand innerhalb Deutschlands), Nicht-Mitglieder zahlen 34, 90 Euro (inkl. MwSt. und Versand innerhalb Deutschlands). nd

Eigentümer entscheiden nicht allein

Das Gesagte gilt für sogenannte Split-Klimageräte. Diese werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen - ein Teil wird in einem Wohnraum (Schlafzimmer oder Wohnzimmer) angebracht, der andere (der Kompressor) außen an der Fassade des Wohngebäudes. Da die Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehört, können einzelne Wohnungseigentümer den Einbau nicht allein entscheiden und einfach durchführen lassen.

Sie müssen hierzu einen Beschlussantrag in die Wohnungseigentümerversammlung einbringen. Da der Einbau eines solchen Gerätes eine bauliche Veränderung ist, muss die Eigentümerversammlung nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz nunmehr mit einfacher Mehrheit darüber beschließen.

Anfechtung jetzt schwieriger

Allerdings können Eigentümer, die nicht mit dem Beschluss einverstanden sind, diesen innerhalb eines Monats vor Gericht anfechten. Dies ist nach der neuen Gesetzeslage jetzt allerdings schwieriger. Während nach der alten Gesetzeslage alle Wohnungseigentümer ein »Vetorecht« hatten, den Beschluss allein wegen einer optischen Veränderung der Fassade anzufechten, braucht es dafür heute einen wesentlich gravierenderen Nachteil, um den Beschluss aufheben zu lassen.

Die neue Grenze lautet jetzt: Bauliche Veränderungen dürfen weder die Wohnanlage grundlegend umgestalten noch einen anderen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen.

Beides dürfte bei einem Klimagerät nach Einschätzung von Wohnen im Eigentum nur selten der Fall sein. »Insofern kann der einzelne Wohnungseigentümer den Einbau eines Klimageräts nun einfacher umsetzen als nach der alten Rechtslage«, sagt Michael Nack, Rechtsreferent bei Wohnen im Eigentum.

Einmonatige Anfechtungsfrist

Wohnen im Eigentum rät Wohnungseigentümern, nach einem Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft für ihre Baumaßnahme unbedingt noch die einmonatige Anfechtungsfrist abzuwarten, bevor mit der Umsetzung einer baulichen Maßnahme begonnen wird - andernfalls besteht das Risiko, dass das Klimagerät wieder zurückgebaut werden muss.

WEG hat Mitspracherecht

Beachten sollten Wohnungseigentümer, dass ihre Wohnungseigentümergemeinschaft ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Maßnahme hat. Die WEG kann, muss aber nicht konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen. »Es ist daher in der Regel sinnvoll, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung möglichst auch schon Angebote vorzulegen«, empfiehlt WiE-Rechtsreferent Michael Nack.

Neuer WiE-Ratgeber mit Tipps

Weiterführende Infos zu baulichen Veränderungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz finden sich im neuen WiE-Ratgeber »Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. XY aufgelöst: Ein Verbraucherratgeber mit Fallbeispielen aus der Krimiwelt« (ISBN 978-3-9815045-7-6). Neben der »Übersetzung« und Erläuterung komplizierter gesetzlicher Regelungen bietet er auch konkrete Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten sowie Checklisten, Verbrauchertipps und Grafiken. Mit Fällen aus der Kriminalwelt wird das Gesetz verständlich, lebens- und praxisnah sowie unterhaltsam dargestellt. WiE/nd

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