»Grüne Karte« ist ein wichtiger Helfer

Tipps beim Verkehrsunfall im Ausland

  • Achmed Lesser, TÜV Thüringen
  • Lesedauer: 3 Min.

Passiert ein Unfall im Ausland, wiegt die Last doppelt schwer, denn die Schadenregulierung mit der ausländischen Versicherung wird unter Umständen zu einer zeitraubenden und nervenaufreibenden Prozedur. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass die regulierende Versicherung erst nach einem halben Jahr zahlt. Wer hier keine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, hat womöglich schlechte Karten und muss tief in die Tasche greifen.

Die »Grüne Karte« jetzt auch digital

Bei einer Auslandsreise sollten einige Dinge immer griffbereit im Handschuhfach dabei sein. Auch wenn die Grüne Versicherungskarte für die Einreise in die Länder der EU und einige weitere europäische Staaten überflüssig geworden ist, ist das Mitführen der ›Internationalen Versicherungskarte für den Kraftverkehr‹ zu empfehlen. Bei Reisen nach Italien kann sie im Schadenfall ohnehin notwendig sein.

Seit 1965 gilt die Grüne Versicherungskarte als Nachweis für den Versicherungsschutz und beinhaltet die Versicherungsnummer und die Adressen der ausländischen Gesellschaften, die im Schadenfall regulieren. Seit 2021 wird die Grüne Karte von den Versicherungen nur noch mit einem weißen Hintergrund ausgegeben. Ab sofort ist die Karte auch digital erhältlich und kann vom Autofahrer auch zu Hause ausgedruckt werden. Bestehende Karten auf grünem Papier dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit genutzt werden.

Ein weiteres wichtiges Dokument ist der sogenannte europäische Unfallbericht. Er ist europaweit einheitlich, in allen Sprachvarianten gleich aufgebaut und erleichtert somit das Ausfüllen bei fremdsprachigen Unfallgegnern. Natürlich gehören Verbandskasten, Warndreieck und Warnwesten für alle Insassen zur Pflicht bei jeder Reise.

Die ersten Schritte nach dm Unfall

Zuerst sollte Ruhe bewahrt, die Unfallstelle gesichert und die Warnweste übergezogen werden. Sind Personen zu Schaden gekommen, ist Erste Hilfe zu leisten und sofort ein Notruf abzusetzen. Europaweit ist dafür die einheitliche Notrufnummer 112 erreichbar. Bei Personen- und hohem Sachschaden sollte in jedem Fall die Polizei hinzugezogen werden.

Auch bei einem vermeintlichen Bagatellschaden sollten sich Geschädigte alle Daten vom Unfallgegner notieren. Hier hilft der europäische Unfallbericht. In einigen Ländern muss auch bei einem geringen Unfallschaden die Polizei gerufen werden. Fertigen Sie unbedingt Beweisfotos und eine Skizze vom Unfallhergang mit genauer Angabe des Unfallorts an. Oft ist im Nachhinein nicht mehr ganz klar, an welcher Ecke der Unfall passiert ist. Notieren Sie sich Namen und Adressen von Zeugen.

Wie komme ich zu meinem Recht?

Ist das Auto fahrbereit und stammt der Unfallgegner aus einem EU-Mitgliedsland oder Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, können die Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher in Deutschland beim Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung geltend gemacht werden. Der ist über den Zentralruf der Autoversicherer kostenfrei zu erfahren: aus Deutschland unter (0800) 250 260 , aus dem Ausland unter +49 40 300 330 300. Kommt der Unfallgegner aus einem anderen Land, muss der Schaden bei der ausländischen Versicherung im Herkunftsland geltend gemacht werden.

Die Assekuranzen können sich mit ihrer Entscheidung bis zu 12 Wochen Zeit lassen. Wer häufig ins Ausland fährt, ist deshalb mit dem Auslandsschutzbrief oder einer Zusatzversicherung, die nach deutschem Recht reguliert, gut beraten. Auch ein Verkehrsrechtsanwalt, der in dem entsprechenden Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, tätig wird, ist hilfreich.

Die Regulierung des Schadens wird nach dem Recht des Unfalllandes verhandelt. Geschädigten haben aber dort oft kein Anrecht auf Werkstattersatzwagen, Nutzungsausfallgeld oder Wertminderung am Fahrzeug. Zur Beweissicherung sollte man ein Gutachten erstellen lassen. Die Kosten für ein unabhängiges Gutachten werden allerdings von ausländischen Versicherungen in aller Regel nicht übernommen.

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