Videokonferenz ermöglichen

betriebsratsarbeit

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Ein Arbeitgeber muss es dem Betriebsrat ermöglich, seine Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz durchzuführen. Er ist verpflichtet, entsprechende Technik zur Verfügung zu stellen. So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 15 TaBVGa 401/21), die am 21. April 2021 gefällt wurde, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Betriebsrat wollte auch in Pandemie-Zeiten miteinander konferieren. Dies sollte per Videokonferenz geschehen. In die entsprechende Technik wollte der Arbeitgeber aber nicht investieren. Daher wandte sich der Betriebsrat im Eilverfahren an das Gericht.

Das Landesarbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber, dem Betriebsrat Videokonferenzen zu ermöglichen. Es handelt sich heutzutage um eine »erforderliche Informationstechnik«. Diese muss der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes zur Verfügung stellen. DAV/nd

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