Videokonferenz ermöglichen
betriebsratsarbeit
Ein Arbeitgeber muss es dem Betriebsrat ermöglich, seine Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz durchzuführen. Er ist verpflichtet, entsprechende Technik zur Verfügung zu stellen. So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 15 TaBVGa 401/21), die am 21. April 2021 gefällt wurde, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Betriebsrat wollte auch in Pandemie-Zeiten miteinander konferieren. Dies sollte per Videokonferenz geschehen. In die entsprechende Technik wollte der Arbeitgeber aber nicht investieren. Daher wandte sich der Betriebsrat im Eilverfahren an das Gericht.
Das Landesarbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber, dem Betriebsrat Videokonferenzen zu ermöglichen. Es handelt sich heutzutage um eine »erforderliche Informationstechnik«. Diese muss der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes zur Verfügung stellen. DAV/nd
Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser*innen und Autor*innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen
Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.