Raffinierte Methode am Bankautomaten

kunden überlistet

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 2 Min.

Vier Täter gingen so vor: Sie stellten sich neben Bankkunden, die Geld abheben wollten, an den Geldautomaten. Kaum hatten diese ihre EC-Karte eingesteckt und die PIN eingegeben, wurden sie von den Tätern abgelenkt oder weggedrängt. Diese gaben dann flugs eine Auszahlungssumme (500 bis 800 Euro) ein und verschwanden mit den Geldscheinen. Einige Male bedrohten die Täter vorher die Bestohlenen, sie sollten sie nur nicht verfolgen.

Das Landgericht Dortmund (Az. 4 StR 338/20) verurteilte die Täter zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und mehr - wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Nötigung und/oder Körperverletzung. Gegen die Urteile legten alle Angeklagten Revision zum BGH ein - jedoch ohne Erfolg.

Ihrer Ansicht nach waren die Strafen zu hoch ausgefallen: Die geschädigten Bankkunden hätten das Geld noch nicht eingesteckt gehabt. Also hätten sie, die Täter, ihnen nichts »weggenommen«. Die »Wegnahme« mache aber laut Gesetz einen Diebstahl aus.

Auch Geldscheine im offenen Ausgabefach gehörten dem jeweiligen Kontoinhaber, so die Bundesrichter. Wer Geld aus dem Ausgabefach eines Automaten nehme, breche damit die Sachherrschaft des betroffenen Bankkunden.

Also handle es sich um eine Wegnahme und damit um Diebstahl. Bargeld, das ein Automat am Ende eines korrekten Abhebevorgangs ausgebe, stehe im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang einleitete. Dass im konkreten Fall nicht die Kontoinhaber, sondern die Angeklagten den Betrag eingaben, ändere daran nichts. OnlineUrteile.de

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