Finanzamt darf »Erfolgsbonus« nicht als Einnahme bewerten

Nach bestandener beruflicher Fortbildung Darlehen erlassen

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Eine Arbeitnehmerin nahm an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall teil. Gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)) werden Kurse an Akademien der Handwerkskammern mit Krediten gefördert ebenso wie das Absolvieren der Meisterprüfung (Meister-BAföG).

Die Frau bekam für die Fortbildung Darlehen von der Förderbank Niedersachsen und der KfW-Bank. Sie und ihr Ehemann setzten von 2014 bis 2017 Ausbildungskosten und Darlehenszinsen als Werbungskosten von der Steuer ab. Wie vorgesehen, erließ die KfW-Bank der Arbeitnehmerin nach bestandener Abschlussprüfung im Jahr 2018 40 Prozent des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren.

Das Finanzamt verbuchte den erlassenen Betrag als Einnahme: Ein Erlass wandle den gewährten Kredit in einen Zuschuss um. Deshalb sollte das zusammen veranlagte Ehepaar für 2018 rund 1200 Euro mehr Einkommensteuer zahlen. Dagegen klagten die Steuerpflichtigen und bekamen Recht.

Das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 14 K 47/20) entschied am 31. März 2021: Der Darlehenserlass der KfW-Bank hänge nicht mit dem Arbeitsverhältnis der Frau zusammen und sei keine zu versteuernde Leistung des Arbeitgebers.

Rechtsgrundlage für den Erlass sei vielmehr das AFBG: Demnach seien jedem Kreditnehmer nach bestandener Fortbildungsprüfung 40 Prozent des - zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen - Darlehens zu erlassen.

Mit diesem »Erfolgsbonus« habe der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, eine berufliche Fortbildung erfolgreich abzuschließen. Der Bonus sei nicht auf das Arbeitsverhältnis der Kreditnehmer bezogen, sondern knüpfe allein an das Bestehen der Fortbildungsprüfung an. OnlineUrteile.de

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