Der Arbeitgeber darf die Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Es besteht kein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice

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Das Landesarbeitsgericht München (Az. 3 SaGa 13/21) hat mit seinem Urteil vom 26. August 2021 entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zu Hause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, diese seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen Homeoffice sprechen.

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort. Im Februar 2021 ordnete der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger an, seine Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer klagte und wollte erreichen, dass die Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und bekräftigte: Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Auch aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken sowie das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen darf. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden.

Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am heimischen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen. Der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. kostenlose-urteile.de/nd

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