Kündigungen oft unwirksam

BGH entscheidet heute über Alte Prämiensparverträge

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: 4 Min.

Haben Sie vor vielen Jahren einen langfristigen, hochverzinsten Bauspar- oder Prämiensparvertrag bei einer Bank, Volksbank oder Sparkasse abgeschlossen? Haben Sie die höchste Prämienstufe Ihres Vertrags erreicht? Dann gehören Sie zu den bedauernswerten Kunden, von denen sich die Kreditinstitute lieber heute als morgen trennen würden.

Doch der Kündigung solcher Verträgen durch die Unternehmen sind vom Gesetzgeber und durch den Bundesgerichtshof enge Grenzen gesetzt (BGH-Urteil vom 14. Mai 2019, Az. XI ZR 345/18). Es lohnt sich also, einmal genauer hinzuschauen. Am Ende kann es um mehrere Tausend Euro gehen.

Der Dauerbrenner »Prämiensparen«

Seit zwei Jahren ist das Thema »Prämiensparen« ein Dauerbrenner in Medien und auch vor vielen Gerichten. Geldinstitute versuchen häufig, ihren Kunden neue, für sie günstigere Verträge anzubieten. Nach den Erfahrungen von Verbraucherschützern sind dies wiederum häufig Verträge mit einer umstrittenen Zinsanpassungsklausel. Viele Institute nehmen auch Nachzahlungen vor, wenn sich Kunden von ihrem Vertrag trennen. Aber offenbar nur in solchen Fällen, in denen Kunden selber aktiv wurden. Unser Rat: Einen kühlen Kopf bewahren und die Möglichkeiten eines Widerspruchs prüfen!

Hilfe kommt von der Finanzaufsicht in Frankfurt am Main. Lange hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf die Einsicht der Kreditinstitute gehofft. Doch weder der öffentliche Druck noch ein Runder Tisch im November 2020 konnten Sparkassen und Banken dazu bewegen, im Streit um die Verzinsung von Prämiensparverträgen mit einem annehmbaren Kompromiss auf die eigenen Kunden zuzugehen. Ende Juni reagierte die Bafin mit einer sogenannten Allgemeinverfügung. Damit werden die Institute verpflichtet, ihrerseits auf ihre Kunden zuzugehen.

Die Geldhäuser sind gefragt

Die Bafin verpflichtet Kreditinstitute dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. »Die betroffenen Institute müssen den Sparern auch erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben«, schreibt die Bafin in einer Mitteilung.

In diesen Fällen müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 2010 (BGH-Urteil vom 13. April 2010, Az. XI ZR 197/09) berücksichtigt.

Der Ball liegt nun bei den Geldhäusern. Doch wohl die meisten Kreditinstitute haben der Allgemeinverfügung widersprochen. Die Folge werden langwierige Verwaltungsgerichtsverfahren sein. Für die Zigtausenden Prämiensparer ist die Allgemeinverfügung jedoch so oder so ein wichtiges positives Signal. »Die für die laufenden Musterfeststellungsklagen gegen verschiedene Sparkassen zuständigen BGH-Richter werden die ausführliche Begründung der Bafin für den Erlass der Allgemeinverfügung genau lesen«, gibt sich Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen, optimistisch, dass doch noch eine schnelle Lösung gefunden wird.

Verbraucher sollten in den nächsten Wochen darauf achten, ob sich ihre Bank oder Sparkasse mit einem Vergleichsangebot bei ihnen meldet. »Das wäre erfreulich, sollte jedoch bezüglich der Höhe geprüft werden, damit man nicht mit Almosen abgespeist wird«, empfiehlt der Verbraucherschützer Andreas Eichhorst.

Klarheit erhoffen sich Tausende Betroffene aus ganz Deutschland von einem aktuell anstehenden Termin: Am heutigen 6. Oktober um 11 Uhr findet vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Verhandlung der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig statt.

Happige Nachzahlungen drohen

Dieser ersten der mittlerweile sechs eingereichten Musterklagen gegen sächsische Sparkassen hatten sich im Juni 2019 nach monatelangen Verhandlungen rund 1300 Sparende angeschlossen. Sie streiten seitdem gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Sachsen um ihr Recht und ihr Geld. Denn die sächsischen Verbraucherschützer gehen davon aus, dass in den Verträgen »Prämiensparen flexibel« über viele Jahre die Zinsen zum Nachteil der Sparenden angepasst wurden. Im Schnitt steht den Betroffenen nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen eine Summe von etwa 3400 Euro als Nachzahlung zu.

»Das Urteil der letzten Instanz ist nicht nur für die betroffenen Kunden der Sparkasse Leipzig im Marathon-Streit um die Zinsanpassung relevant«, sagt Andreas Eichhorst. Es werde richtungsweisend für die gesamte Branche und für alle weiteren laufenden Musterfeststellungsklagen, Individualklagen sowie für alle sein, die sich noch keiner Klage anschließen konnten oder mit ihrer Sparkasse noch verhandeln.

Unser Rat: Angesichts des heutigen höchstrichterlichen Termins sollten sich Kunden nicht durch Vergleichsangebote von Banken und Sparkassen unter Zeitdruck setzen lassen.

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