Bundesgerichtshof beschert den Sparern Geldregen

Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen erfolgreich

  • Lesedauer: 4 Min.

Am 6. Oktober 2021 verhandelte der Bundesgerichtshof über eine Musterfeststellungsklage, mit der rund 1300 Betroffene gegen Zinssenkungen in ihren Prämiensparverträgen vorgegangen sind.

Die Sparkassen, bei denen die Anleger die Verträge damals abgeschlossen hatten, kürzten den Sparern regelmäßig die Zinsen. Die AGB-Klausel, auf die sie sich dabei beriefen, ist aber unwirksam, so urteilte der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 234/20). Daher müssen die Zinsen neu berechnet werden, was vielen Sparern einen Nachschlag in Höhe von einigen Tausend Euro bescheren wird.

Um welche Verträge ging es?

Vor 20 bis 30 Jahren waren sie geradezu ein Verkaufsschlager, jetzt wollen die Banken sie loswerden: Die Rede ist von sogenannten Prämiensparverträgen. Sparkassen und Volksbanken machten damals viel Werbung für diese lange laufenden und gut verzinsten Sparprodukte. Heute wollen die Kreditinstitute von ihren Versprechungen nichts mehr wissen und haben entweder längst einseitig die Zinsen reduziert oder die Verträge gleich ganz gekündigt. Beides ist aber oftmals unwirksam.

Zehntausende Verträge betroffen

»Eine sogenannte Zinsanpassungsklausel berechtigt die Bank dazu, bei Verträgen mit langer Laufzeit auf Schwankungen des Leitzinssatzes zu reagieren und die Zinsen zu ändern. Das ist durchaus üblich, doch bei diesen Verträgen sind die Banken zu weit gegangen. Sie räumten sich das Recht ein, Änderungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen, sozusagen nach Gutsherrenart. Dies wurde vom BGH zu Recht als unwirksam angesehen«, erläutert Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ.

Das Urteil gilt nicht nur für die Teilnehmer an der Musterfeststellungsklage, sondern für alle, die einen solchen Prämiensparvertrag oder auch einen Riester-Banksparplan abgeschlossen haben. Nach Angaben des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale haben die Kunden durchschnittlich 4000 Euro zu wenig Zinsen erhalten, die die Banken jetzt nachzahlen müssen. Die Ansprüche sind nach Meinung von Ilja Ruvinskij noch nicht verjährt. Wie viel sie tatsächlich bekommen werden, ist noch nicht entschieden. Darauf verweist der Gelsenkirchner Rechtsanwalt Arndt Kempgens, Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht.

Der BGH verwies das Verfahren zurück an das Oberlandesgericht Dresden, das per Gutachten festlegen soll, welcher Zinssatz angemessen ist.

Was bedeutet das für die Sparer?

Die rund 1300 Personen, die sich der Klage angeschlossen hatten, müssen aktuell noch nicht handeln. Sie können die Entscheidung des OLG abwarten. Alle anderen betroffene Bankkunden sollten sich auf dieses Urteil berufen und bereits jetzt Nachzahlung bzw. Gutschrift der - noch zu berechnenden - neuen Zinsen fordern.

Parallel sollten sie ihre Bank dazu auffordern, auf den Einwand der Verjährung bis zur Entscheidung des OLG zu verzichten. Denn: Bis das OLG Dresden über die genauen Zinsen entscheidet, wird voraussichtlich noch erheblich Zeit vergehen, vielleicht Jahre.

Bankkunden könnten dann aber Gefahr laufen, dass sie später doch leer ausgehen, wenn das OLG positiv entscheidet, die Nachforderungen dann aber verjährt sein können.

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). In Fällen von Bearbeitungsgebühren hatte der BGH (28. Oktober 2014, Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14), zwar eine 10-jährige Verjährungsfrist für möglich gehalten, das wird aber auch für die jetzigen Zinsansprüche sehr streitig werden.

Kunden sollten zur Sicherheit auf Verjährungsverzicht bestehen. Wenn Banken sich weigern, könnten Kunden - fristhemmend - auch Klagen als Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erheben und dann die Zinsentscheidung des OLG Dresden abwarten.

Kostenlose Erstberatung

Kürzlich forderte die BaFin per Allgemeinverfügung die Banken auf, Sparer von sich aus über die Rückzahlungen zu informieren. Doch nahezu alle Banken weigern sich. Anwälte raten daher, dass Kunden selbst tätig werden und dies idealerweise von einem Experten übernehmen lassen. Bei falscher Berechnung kann die Bank die Forderung zurückweisen. Die KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei bietet eine kostenlose Erstberatung an. Interessierte können in diesem Rahmen auch die Berechnung ihrer Ansprüche vornehmen lassen.
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