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Abschlepper müssen auf Kosten achten

falschparker

  • Lesedauer: 1 Min.

Die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 453 C 17734/20) vom 17. März 2021.

Der Beklagte parkte seine beiden Autos in der Ladezone eines Discounters. Der Filialleiter ließ die Fahrzeuge abschleppen. Es kamen innerhalb ganz kurzer Zeit gleich zwei Abschleppwagen. Das Unternehmen berechnete dem Halter für die Maßnahmen jeweils 330 Euro. Damit er seine Autos bekam, ohne das Geld dem Abschleppunternehmen auszubezahlen, hinterlegte er die Abschleppkosten von jeweils 330 Euro beim Amtsgericht und verweigerte in der Folge die Freigabe der Auszahlung an den Abschleppdienst.

Die Unternehmerin klagte, der Einsatz eines zweiten Abschleppwagens sei notwendig gewesen. Dass die Fahrzeuge zufällig demselben Halter gehörten, habe sie nicht wissen können. Das Amtsgericht gab der Klage von nur zweimal 207,50 Euro statt. Die vom Abschleppunternehmen gestellten Rechnungen verstießen sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten. Es sei unerheblich, ob die überhöhten Rechnungen auf Organisationsmängel zurückzuführen seien, so das Gericht. DAV/nd

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