Folgenschwere Fehler bei der Einkommensteuererklärung

Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 rückt näher

  • Lesedauer: 7 Min.

Die Steuererklärung für 2020 ist aufgrund etlicher Corona-Sonderregeln viel komplexer als sonst. Gleichzeitig machen viele Steuerzahler, die ihre Erklärung selbst anfertigen, immer wieder dieselben folgenschweren Fehler.

Fehler Nr. 1: Nachweise nicht übers Jahr gesammelt

Die Rechnung des Handwerkers, der Nachweis über die Zahn-OP, die Quittungen über Fachbüchern, das Fahrtenbuch für Dienstwagen: Wer im Laufe des Jahres keine Nachweise und Belege für seine Ausgaben sammelt, der wird die Kosten schwerlich absetzen können. Denn ohne entsprechende Belege fehlen die exakten absetzbaren Beträge sowie die erforderlichen Nachweise für das Finanzamt, falls das Finanzamt nachfragen sollte. Sammeln Sie alle Quittungen und Belege übers Jahr in einem Ordner oder im Schuhkarton.

Für die Steuererklärung sind die Nachweise zu sortieren und den richtigen Ausgaben zuzuordnen für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, und dann an der richtigen Stelle in den Formularen der Steuererklärung eintragen.

Fehler Nr. 2: Zulagenantrag für die Riester-Rente nicht eingereicht

Die Beiträge für die Riester-Rente lassen sich von der Steuer absetzen. Damit das geschieht, müssen Sie als Riester-Versicherter eine Einwilligung zur Übermittlung Ihrer Einkommensteuerdaten ausfüllen, unterschreiben und an den Anbieter Ihrer Riester-Rente zurückschicken. Das erfolgt meist mit dem sogenannten Dauerzulagenantrag beim Anbieter, womit auch die Zulagen vom Staat beantragt werden.

Wichtig ist das deshalb, weil die Versicherung erst mit Ihrer Einwilligung Ihre Daten an das zuständige Finanzamt sendet. Erst mit diesen Daten wird das Finanzamt Ihre Riester-Beiträge als absetzbar anerkennen, egal, ob und was Sie selbst in Ihrer Steuererklärung für die Riester-Rente eintragen.

Fehler Nr. 3: Rechnungen nicht überwiesen, sondern bar bezahlt

Einer der häufigsten Fehler: Handwerker oder Putzfrauen wurden bar bezahlt. Dabei lassen sich die Rechnungen dafür in vielen Fällen von der Steuer absetzen - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die Kosten nicht bar bezahlen, sondern überweisen. Nur mit Rechnung und Überweisungsträger können Sie alle Steuervorteile in Bezug auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ausschöpfen.

Fehler Nr. 4: Kosten aus Jahresverbrauchsabrechnung vergessen

Sie sind Mieter oder Eigentümer? Dann können Sie Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung angegeben werden. Dazu gehören die Kosten für die Gartenpflege oder die Hausreinigung, aber auch Gerätewartungen zum Beispiel am Brandmelder, dem Aufzug oder der Heizung.

Die entsprechende Aufstellung solcher Kosten finden Sie in der Regel in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung unter einer Überschrift wie »Nachweis Aufwendungen gem. § 35a EStG«. Denn die einzelnen Hausverwaltungen bzw. Energiedienstleister sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Mietern eine Auflistung aller Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen während eines Jahres auszuhändigen.

Fehler Nr. 5: Außergewöhnliche Belastungen nicht angegeben

Bislang galt: Nur die Krankheits- oder Pflegeheimkosten, die über Ihrer eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, können Sie absetzen. Wie hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtet sich momentan vor allem nach dem Einkommen: Je mehr Sie verdienen, desto mehr Ausgaben gelten derzeit als zumutbar. Viele sammeln deshalb erst gar keine Nachweise für die Brille oder die Zahn-OP, weil sie denken, dass sie mit den Kosten nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen.

Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit die Frage, ob bei außergewöhnlichen Belastungen die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung gegen das Grundgesetz verstößt. Deshalb sind Pflege- und Krankheitskosten in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen, das heißt: Die Steuer wird nicht endgültig festgesetzt. Der Steuerbescheid kann später noch durch das Finanzamt geändert werden. Der Steuerpflichtige muss nicht zwingend notwendig ein Einspruchsverfahren einlegen.

Ein Tipp: Während das Verfahren läuft, tragen Sie jeden Cent Ihrer außergewöhnlichen Belastungen in die Steuererklärung ein. Sollte Ihr Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen im Steuerbescheid nicht aufführen und der Vorläufigkeitsvermerk fehlen, legen Sie Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid ein mit Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1936/17). Beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Wird die Belastungsgrenze tatsächlich gekippt, sichern Sie sich damit größere Steuervorteile. Dann werden die vollen Kosten nachträglich anerkannt.

Fehler Nr. 6: Energetische Sanierungsmaßnahmen nicht genutzt

Insgesamt 40 000 Euro Steuerersparnis für energetische Sanierung lassen sich erzielen, und zwar verteilt über drei Jahre: In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind sieben Prozent der Kosten von der Steuer absetzbar; im dritten Kalenderjahr noch einmal sechs Prozent der Aufwendungen. Die maximale Steuerersparnis beträgt in den ersten beiden Jahren bis zu 14 000 Euro und im dritten Jahr bis zu 12 000 Euro. Als energetische Sanierungsmaßnahmen gelten zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren oder die Erneuerung einer Heizungsanlage bzw. die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer nach Paragraf 35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin muss die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes in deutscher Sprache beschrieben sein. Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt sein. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss. Das Finanzamt erkennt nur per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nur gewährt werden, wenn für die Maßnahme nicht bereits andere steuerfreie Zuschüsse oder öffentlich geförderte Darlehen in Anspruch genommen wurden.

Fehler Nr. 7: Corona-Sonderregeln für Steuererleichterung vergessen

Homeoffice-Pauschale, steuerfreie Corona-Sonderzahlungen, Kurzarbeitergeld: Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen beschlossen, um Arbeitnehmern Steuererleichterungen zu verschaffen. So können Arbeitnehmer, die zu Hause in der Arbeitsecke gearbeitet haben, mit der Homeoffice-Pauschale bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Konkret darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag im Homeoffice eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro.

Neu sind Corona-Bonuszahlungen: Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder eine finanzielle Unterstützung bis zu einem Betrag von 1500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die Regel gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März 2020 und 31. März 2022 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Zudem muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen.

Das Kurzarbeitergeld wurde zunächst befristet bis 31. Dezember 2021. Das Kurzarbeitergeld gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen, die grundsätzlich steuerfrei sind. Die Leistung hat jedoch Auswirkung auf die Steuer(belastung) für das übrige Einkommen. Wer in einem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhält, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Fehler Nr. 8: Angaben falsch eingetragen oder vertauscht

Sie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung, sondern bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt aus.

Fehler Nr. 9: Mietvertrag mit Angehörigen nicht regelkonform

Vermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Vermieter kann seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht bis zum Veranlagungszeitraum 2020 aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Zweitens, die Handhabung des Mietvertrags hält einem Fremdvergleich stand. Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt. Sie wird außerdem pünktlich überwiesen, und es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt den Steuervorteil für den Vermieter aberkennen.

Fehler Nr. 10: Fristen für einen Einspruch verstreichen lassen

Das Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid zu. Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen errechnet. Statt innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids Einspruch einzulegen, unternehmen die meisten in solchen Fällen nichts. Ein teurer Fehler. Prüfen Sie den Steuerbescheid und engagieren Sie einen Fachmann, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt.

Fehler Nr. 11: Steuererklärung gar nicht erst abgegeben

Nach den Erfahrungen lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung meist. Wie das Statistische Bundesamt ermittelt hat, erhielten 2017 insgesamt 12,3 Millionen Steuerbürger eine Steuerrückerstattung von durchschnittlich 1051 Euro. Mehr als 1,5 Millionen Steuerzahler mussten im Schnitt 1175 Euro nachzahlen. VLH/nd

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