Warum eine Modernisierungsmieterhöhung unzulässig ist
streit um den austausch einer heizungsanlage
Es kommt immer wieder vor, dass Vermieter Kosten auf ihre Mieter umlegen wollen, obwohl diese Verlangen vor Gericht keinen Bestand haben.
Wie auch in dem vorliegenden Fall, mit dem sich das Landgericht Bonn (Az. 6 S 78/20) befassen musste. Mit seinem Beschluss vom 28. Januar 2021 wurde entschieden, dass eine Instandhaltung vorlag. Als Berufungsinstanz hatte das Landgericht Bonn über die Wirksamkeit eines Modernisierungsmieterhöhungsverlangens nach Austausch der Heizungsanlage zu entscheiden.
Das Mieterhöhungsverlangen war im Jahr 2016 ergangen. Der Vermieter verlangte eine Mieterhöhung von fast 40 Euro. Der Austausch der Heizungsanlage war aufgrund von § 10 EnEV erforderlich.
Das Landgericht Bonn entschied, dass das Modernisierungsmieterhöhungsverlangen unwirksam sei. Da ein gesetzlich erforderlicher Austausch der Heizungsanlage gemäß § 10 EnEV der Instandhaltung zuzuordnen sei, scheide eine Umlage einer solchen gesetzlich angeordneten Modernisierung auf den Mieter aus, entschied das Landgericht. KostenloseUrteile.de/nd
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