Nur in Ausnahmen

urnenumbettungen

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Grundsätzlich dürfe die Totenruhe nach dem Berliner Friedhofsgesetz nicht gestört werden, so das Berliner Verwaltungsgericht (Az. VG 21 K 129/21) nach einer am 11. November 2021 veröffentlichten Entscheidung. Eine Ausnahme komme nur bei einem so wichtigen Grund in Betracht, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe dahinter zurückzustehen habe. Dazu zählten Gründe, »die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhten«.

Geklagt hat ein Mann, der nach seinem Umzug in den Bezirk Pankow die Umbettung der Urne seines 2019 im Alter von 59 Jahren gestorbenen Sohnes auf einen in diesem Bezirk liegenden Friedhof beantragt hatte. Zur Begründung gab er an, dass ihm der Weg zum bisherigen Friedhof im Bezirk Treptow-Köpenick aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zuzumuten sei. Die Friedhofsverwaltung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es liege kein wichtiger Grund für eine Umbettung vor.

Laut Gericht ist es maßgeblich, ob der Verstorbene zu Lebzeiten sein Einverständnis mit einer Umbettung erklärt hat oder zumindest ein entsprechender mutmaßlicher Wille festgestellt werden könne. Es entspreche dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen verlangen zu können. epd/nd

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