»Im Falle des gemeinsamen Ablebens«

erbrechtstreit um eine formulierung im gemeinschaftlichen testament

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2007 hatte ein kinderloses Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament verfasst, das heißt, die Partner setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Im Text fehlte ein expliziter Hinweis, wer nach dem Tod des überlebenden Partners der Schlusserbe oder die Schlusserben sein sollten. Im Testament stand: »Im Falle des gemeinsamen Ablebens« sollten zwei Nichten der Ehefrau das Vermögen erben. Die Ehefrau starb 2010, der Ehemann sieben Jahre später.

Zum vorzeitigen Erbausgleich

Zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr können nichteheliche Kinder laut Gesetz vom Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld fordern. Nach dem Tod des Vaters gehen sie dagegen leer aus. Die Höhe des Erbausgleichs bestimmt sich in der Regel nach den Unterhaltszahlungen, die der Vater an das Kind geleistet hat.

Der Erbausgleich soll dem Kind zu einem »Startkapital« für seinen Lebens- und Berufsweg verhelfen. Gleichzeitig hat so der Vater die Möglichkeit, nicht gegen seinen Willen lebenslang durch Erbersatzansprüche an das nichteheliche Kind gebunden zu sein.

Das Amtsgericht Tübingen (Az. 7 C 732/94) musste in einem schon längere Zeit zurückliegenden Streitfall darüber entscheiden, ob so ein Erbausgleich zu berücksichtigen ist, wenn es darum geht, den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater zu berechnen. Denn dieser Anspruch hängt vom Vermögen des Kindes ab.

Das Amtsgericht Tübingen verneinte die Frage. Wenn ein nichteheliches Kind anderweitig Vermögen erwerbe, müsse es dieses Vermögen erst aufbrauchen, bevor der Vater mit Unterhalt einspringen müsse. Anders sei es jedoch, wenn der Vater den Erbausgleich gezahlt habe, so das Gericht. Denn dessen Zweck bestehe nicht darin, die Unterhaltspflicht des Vaters zu verkürzen, die bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gelte. Diese beiden Ansprüche des nichtehelichen Kindes seien voneinander unabhängig. Väter könnten sie daher nicht mit einer Zahlung erfüllen, das sei vom Gesetz nicht gewollt. OnlineUrteile.de

2017 beantragten die Nichten einen Erbschein. Doch Verwandte des Ehemannes protestierten dagegen. Umstritten war, ob die Nichten nur im »Katastrophenfall« erben sollten - wenn das Paar gleichzeitig bei einem Unfall ums Leben gekommen wäre. Oder ob sie auch im »Normalfall« die Erbinnen sein sollten, wenn die Partner nacheinander starben. Mit »gemeinsamem Ableben« sei nur der »Katastrophenfall« gemeint, fand das Nachlassgericht und verweigerte den Nichten den Erbschein, was zum Rechtsstreit führte.

Die Rechtsbeschwerde der Nichten war beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-3 Wx193/20) mit Beschluss vom 28. April 2021 erfolgreich. Die strittige Formulierung könne nicht nur »gleichzeitig« oder »zusammen sterben« meinen, so das Gericht. Sie könne auch im Sinne von »wenn wir beide verstorben sind« zu verstehen sein. Gemeinsames Ableben bedeute nicht zwingend einen gleichzeitigen Tod der Partner. Anders als das Adjektiv »gleichzeitig« enthalte der Begriff »gemeinsam« keine zeitliche Komponente, betonte das OLG.

Das Testament könne daher durchaus so auszulegen sein, dass die Erbeinsetzung der Nichten unabhängig vom zeitlichen Abstand des Todes der Eheleute gelten sollte. Berücksichtige man die Begleitumstände, so treffe diese Interpretation mit hoher Sicherheit zu. Es gebe nämlich eindeutige Indizien dafür, dass die beiden Partner die Erbeinsetzung der Nichten wollten.

Das Ehepaar hatte zu ihnen ein sehr vertrautes, familiäres Verhältnis, was auch viele Fotos belegten. Auch Nachbarn und Bekannte sagten als Zeugen aus, dass die Eheleute öfter darüber gesprochen hätten, dass es ein Testament zu Gunsten der Nichten gebe. Sie seien praktisch ihre Ersatzkinder, für die »alles geregelt« sei.

Man könne also davon ausgehen, so das Gericht, dass sie Schlusserbinnen werden sollten. Diese Lösung habe auch dem Wunsch des 2017 verstorbenen Ehemannes entsprochen, obwohl er nach dem Tod der Frau das Testament nicht um einen entsprechenden Zusatz ergänzt habe. Den habe er wohl für überflüssig gehalten. OnlineUrteile.de

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