Keine Rückzahlung

coronareisewarnung

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Die 15. Zivilkammer des Landgerichts München I (Az. 15 O 13263/20) wies mit Urteil vom 23. November 2021 die Klage auf Rückzahlung der Kosten für eine Jacht vor den Balearen von 16 340 Euro ab. Dem Kläger stand weder ein Kündigungsrecht noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht zu, da er von sich aus auf die Reise verzichtet habe.

Der Mann hatte im Februar 2020 einen Vertrag für eine Schiffsmiete für Ende August/Anfang September abgeschlossen. Das Auswärtige Amt sprach Mitte August 2020 für das spanische Festland und die Balearen aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Zwar seien Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Hygieneregeln möglich, aber die Rückkehrer müssten in Quarantäne.

Daraufhin stornierte der Kläger die Reise und klagte auf Rückzahlung des Reisepreises, weil ihm wegen der Coronakrise das Schiff nicht übergeben werden könne und ihm eine Reise wegen anschließender Quarantäne nicht möglich sei.

Das Gericht wies die Klage zurück. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Vermieter ihm das Boot nicht bereitstellen würde. Zudem sei der Kläger von sich aus vom Vertrag zurückgetreten. Die Ansteckungsgefahr sei bei einem Jachturlaub anders zu beurteilen als beim Urlaub in einer Hotelanlage. Daher bestehe kein Kündigungsrecht. Der Kläger habe sich aus persönlichen Gründen entschlossen, nicht anzureisen. AFP/nd

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