Hartz IV: Keine Befreiung von der Medikamentenzuzahlung

Bundessozialgericht

  • Lesedauer: 2 Min.

Hartz-IV-Empfänger werden nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht von der Zuzahlung zu Medikamenten befreit. Die Kasseler Richter erklärten eine gewisse Beteiligung der Bezieher von Arbeitslosengeld II an ihren Arzneikosten für zumutbar. Durch eine Zuzahlung von 3,45 Euro im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die gegenwärtige Regelung widerspreche angeblich auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz (Az: B 1 KR 10/07 R).

Geklagt hatte ein Mann aus Rheinland-Pfalz, der monatlich 345 Euro Arbeitslosengeld II erhalten hatte. Zusätzlich wurde ihm noch Geld für Miete und Heizung überwiesen. Der 52-Jährige ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert, hatte aber 41,40 Euro im Jahr für Arzneien zuzahlen sollen. Das betrachtete er als unzumutbar, weil ihm dann weniger als das Existenzminimum verbleibe. Sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit sei dadurch verletzt.

Diese Sichtweise lehnten die Bundesrichter ab. Das Arbeitslosengeld II liege angeblich über dem Existenzminimum. Es orientiere sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern gehe darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil, sagte Gerichtspräsident Peter Masuch in der Urteilsbegründung.

Der Gesetzgeber habe die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Hartz-IV-Empfänger könnten den jährlichen Betrag zudem in monatlichen Raten von 3,45 Euro zahlen. Das sei durchaus zumutbar.

Die Anwältin eines Sozialverbandes kritisierte anschließend, dass der Fall eines chronisch Kranken verhandelt worden sei. Hartz-Empfänger ohne chronische Erkrankung müssten doppelt soviel zuzahlen. »Bei 83 Euro im Jahr ist das dann schon ein Schlag«, sagte sie.

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