Mieter im Einfamilienhaus haben mehr Nebenpflichten

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Seit einem Jahr bewohne ich als Mieter ein eingeschossiges Einfamilienhaus. Im Mietvertrag wurde ich verpflichtet, die Dachrinnen-Reinigung selbst vorzunehmen. Es ist aber keine Leiter dafür vorhanden. Wer muss diese bereitstellen? Oder muss ich eine Firma mit der Reinigung beauftragen?
Siegfried W., Burg

Die Überwälzung der Kosten für Dachrinnenreinigung auf Mieter wird in der Rechtsliteratur und in der Rechtsprechung überwiegend verneint. Das ist aber meistens auf Mehrfamlienhäuser bezogen. Einige Gerichte sind allerdings anderer Ansicht, zumindest dann, wenn die Reinigung »regelmäßig« erfolgt und dies im Mietvertrag ausdrücklich als Betriebskosten, unter der Position »Sonstige Kosten« vereinbart worden ist.
Wer ein Einfamilienhaus mietet, der sollte sich darüber im Klaren sein, dass er mehr Pflichten zu übernehmen hat, als ein Wohnungsmieter. Bei Mietverhältnissen dieser Art ist die Rechtslage anders zu beurteilen, denn der Mieter hat in aller Regel auch das Äußere des Grundstücks in Ordnung zu halten. So ist es auch nahe liegend, dass im Mietvertrag vereinbart wird, dass der Mieter sich um die regelmäßige Dachrinnen-Reinigung kümmert. Damit ist aber zunächst nichts über eine eventuelle Kostenübernahme durch den Mieter gesagt. Es fallen ja keine Kosten an, wenn dieser die Arbeiten selber erledigt.
Ob er aber zu dieser Eigeneistung im Stande ist oder nicht, wer eine Leiter zu stellen hat usw., bedarf der Klärung schon beim Abschluss des Mietvertrages oder einer nachträglichen Verständigung. Beide Parteien könnten der Meinung sein, der jeweils andere habe die Leiter zu beschaffen. Doch so, wie der Mieter eines solchen Hauses auch eigene Gartengeräte haben muss, um seinen diesbezüglichen Pflegeobliegenheiten nachzukommen, kann auch die Anschaffung einer Leiter für die Dachrinnen-Reinigung als seine Pflicht angesehen werden.
Wird im Mietvertrag vereinbart, der Mieter habe die Dachrinnen-Reinigung vorzunehmen, so ist das als Nebenpflicht des Mieters in einem Einfamilienhaus rechtlich durchaus zulässig. Kann er die freiwillig übernommene (vereinbarte) Nebenpflicht nicht selbst erledigen und muss fremde Hilfe dafür annehmen, dann muss der Mieter auch für die Kosten aufkommen.

H.K.

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