Wer zahlt fürs Baumfällen?

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Die vergangenen Wochen haben gerade die nord- und mitteldeutschen Regionen mit schweren Stürmen überzogen. So mancher alte Baum wurde entwurzelt, wie ein Streichholz geknickt. Gefahr bestand für Gebäude auf dem eigenen Grundstück oder dem der Nachbarn. Nutzer von Wochenendgrundstücken sind oft im Zweifel, wer für die Sicherheit zuständig ist. Wer muss für die Beseitigung »mürber« Bäume sorgen (und zahlen) - der Grundeigentümer oder der Nutzer? Zuerst sollte man in den Nutzungsvertrag sehen, ob dort die Pflege der alten Bäume des Eigentümers genau geregelt ist. Doch nicht alle im Vertrag festgelegten Aufgaben wie Straßenreinigung, Räum- und Streupflicht und weitergehende, sich aus den Ortssatzungen ergebende Pflichten haben notwendig auch die Beseitigung von Sturmschäden oder deren Vorbeugung zum Inhalt. Es bleibt also die gütliche Einigung zwischen Nutzer und Verpächter oder der Weg vor Gericht. So versuchte ein Grundstückseigentümer, durch Gerichtsurteil den Nutzer mit der Bezahlung für das notwendige Fällen zweier Bäume zu belasten. Der Pächter hatte den Eigentümer von der Gefahr in Kenntnis gesetzt, die nach einem Sturm entstanden war. Nach Genehmigung durch die Gemeinde beauftragte der Eigentümer eine Firma mit dem Fällen, weil der Nutzer diese Arbeiten ablehnte. Anschließend sollte der Nutzer die Rechnung und die Genehmigungsgebühren bezahlen. Im Nutzungsvertrag würde die Pflicht zu Gefahrenabwehr und Baumschutz enthalten sein, hieß es. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wies die Klage auf Zahlung der Rechnung durch den Nutzer ab (Az. 9 C 254/01). Die Forderung nach Aufwandsersatz sei nicht gerechtfertigt. Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin-Mitte, betont dazu, dass die Nutzungsverträge aus DDR-Zeiten nach §§ 1 und 6 Schuldrechtsänderungsgesetz in das Pachtrecht des BGB überführt wurden. Die Verträge sind an den Regelung der §§ 581, 535 ff. BGB zu messen. Der Verpächter habe also grundsätzlich nach § 536 BGB die Überlassungs- und Erhaltungspflichten gegenüber dem Pächter umzusetzen. Diese Pflicht kann aber durch Vertrag auf den Pächter übertragen werden. Doch generell gelte, dass der Verpächter die Brauchbarkeit einer Sache wiederherzustellen hat, wenn sie durch außerhalb der Nutzung liegende Ursachen, also durch Sturm, unbrauchbar wurde. Der Verpächter hat die Pflicht, die Pachtsache verkehrssicher zu gestalten. Außerdem sei genannten Nutzungsvertrag nicht der Umfang der Erhaltungsmaßnahmen durch den Pächter genau zu entnehmen. Und zwischen Vertragsabschluss und seiner heutigen Anwendung sei auch ein Wechsel der Rechtsvorschriften eingetreten. Der Grundstückseigentümer legte gegen das Urteil Berufung ein. Inzwischen beantragte er jedoch das Ruhen des Verfahrens. Zu beachten ist jedoch:Hat ein Nutzer selbst Anpflanzungen vorgenommen, ist er verpflichtet, für die Dauer des Nutzungsverhältnisses für die Pflege und gegebenenfalls für die Beseitigung der Anpflanzungen entsprechend der öffentlich-rechtlichen Regelungen (also auch der Sturmschäden) zu sorgen und dies zu finanzieren (siehe auch Ratgeber Nr. 420, 19. Januar 2000, Seite 5).

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