GNBZ keine Gewerkschaft

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Die im Streit um Mindestlöhne gegründete Post-Gewerkschaft GNBZ ist keine Gewerkschaft. Das hat das Kölner Arbeitsgericht entschieden. Auch zu dem Zeitpunkt, als die »Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste“ (GNBZ) Tarifverträge mit zwei Arbeitgeberverbänden schloss, sei sie nicht tariffähig gewesen, erklärte die Richterin. Dies ist aber Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrags. Mit seinem Beschluss gab das Gericht in vollem Umfang einer Klage der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di statt (Az.: 14 BV 324/08). Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Seit Anfang des Jahres gilt für Briefzusteller bundesweit ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestlohn von 8,00 bis 9,80 Euro, den ver.di und die Deutsche Post AG ausgehandelt hatten. Die GNBZ hatte aber im Dezember 2007 mit einigen Post-Konkurrenten – dem Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste (AGV-NBZ) und dem Bundesverband der Kurier-, Express- und Postdienste (BdKEP) – eigene Tarifverträge abgeschlossen.

Darin wurden Mindestlöhne von 6,50 Euro in Ost- und 7,50 Euro in Westdeutschland vereinbart. Ver.di hatte argumentiert, die GNBZ sei mit Hilfe der Briefdienstleister PIN und TNT einzig zu dem Zweck gegründet worden, den allgemeinen Post-Mindestlohn zu unterlaufen. Nach Angaben von ver.di haben die von den GNBZ-Vereinbarungen betroffenen Arbeitnehmer nun einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des allgemeingültigen Tarifvertrags. Das Kölner Arbeitsgericht begründete seinen Beschluss damit, dass die für Gewerkschaften notwendige Unabhängigkeit von den Arbeitgebern bei der GNBZ nicht gegeben sei. Auch personelle Verflechtungen im Vorstand und Formulierungen in der Satzung ließen daran zweifeln, dass die GNBZ unabhängig ist, sagte die Richterin.

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