Fußabtreter im Hausflur nicht zulässig?

Hausordnung

  • Lesedauer: 1 Min.

In der Hausordnung heißt es, dass es laut einem BGH-Urteil verboten ist, Fußabtreter im Hausflur vor die Wohnungstür zu legen. Könnte der Ratgeber das Aktenzeichen des Urteils herausfinden?

Günter B., Berlin

Ein Urteil des BGH, das Vermieter verpflichten soll, die Ablage von Fußabtretern vor der Wohnungstür zu verbieten, haben wir nicht gefunden. Solche Fragen werden in den Hausordnungen, die Bestandteil des Mietvertrages sind, geregelt. Wer das mit seiner Unterschrift unter den Mietvertrag vereinbart hat, muss sich auch nach den Vereinbarungen im Vertrag richten. Dies bestätigt zudem ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln, das besagt: Wenn die Auslegung im Flur laut Mietvertrag verboten ist, dann gilt das auch (Az. 7 C 21/03).

Eigentlich müsste doch der Vermieter oder sein Verwalter Auskunft über das erwähnte »Verbot« des BGH geben können, wenn ein solcher Hinweis in der Hausordnung enthalten ist.

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