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Ist Besichtigung durch Mieter ein Muss?

  • Lesedauer: 2 Min.
Als Begründung für eine Mieterhöhung (ich bin Vermieter) nannte ich meinem Mieter Vergleichswohnungen und forderte ihn auf, sich diese anzusehen damit er deren Miethöhe mit meiner Forderung vergleichen kann. Er lehnt dies aber mit der Bemerkung ab, es gäbe keinen Rechtsanspruch dafür, dass er diese Wohnungen besichtigen müsse. Wo finde ich die rechtliche Grundlage dafür? Lothar W., Merseburg Für Mieterhöhungen im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete haben Vermieter die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten der Begründung. Sie können sich auf den örtlichen Mietspiegel, auf die Auskunft einer Mietendatenbank (§558a Abs. 2 Nr.2), auf ein Gutachten von Sachverständigen oder auf drei Vergleichswohnungen berufen. Das bestimmen die §§557, 558 bis 558e BGB. Werden drei Vergleichswohnungen heran gezogen (es können auch mehr sein), dann müssen diese ausführlich beschrieben werden, damit Mieter Vergleichsmöglichkeiten haben. Außerdem sollen Vermieter dafür sorgen, dass die Mieter der Vergleichswohnungen informiert und auch bereit sind, ihre Wohnungen besichtigen zu lassen, so die Rechtsprechung - also keine Vorschrift. Es liegt dann im Ermessen des Mieters, von dem eine höhere Miete verlangt wird, ob er sich die Vergleichswohnungen ansieht oder nicht, eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht besteht auch dafür nicht. Mieter sind allerdings verpflichtet, sich dem Erhöhungsverlangen zu stellen (§558b BGB), also entweder der Erhöhung zuzustimmen, ihr mehr oder weniger zu entsprechen oder sie auch abzulehnen. Soweit Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zustimmen, können Vermieter innerhalb von weiteren drei Monaten auf Zustimmung klagen. Wichtig zu wissen ist, dass Vergleichswohnungen nur zurBegründung der Mieterhöhung dienen können, die Ortsüblichkeit kann damit nicht bewiesen werden. Mieter sind aber nur verpflichtet, einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zuzustimmen. H.K. Siehe auch »Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes 2001, Seite 311 mit Urteilsangaben.

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