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Fußbodenheizung ohne Messgeräte

Heizkostenabrechnung

  • Lesedauer: 2 Min.

In unserem Mietshaus haben alle Wohnungen in Diele, Küche und Bad Fußbodenheizung. Die anderen Räume sind mit normalen Heizkörpern mit Heizkostenverteilern ausgestattet. Die Fußbodenheizungen haben keine Wärmemengenzähler. Die Mieter hatten sich geeinigt, dass die Heizkosten 50:50 (Grundkosten und Verbrauch) abgerechnet werden. Nun muss ich als Mieter einer Dachgeschosswohnung mit unzureichender Wärmedämmung für nur 15 Prozent Anteil an der Wohnfläche des Hauses 40 Prozent der Heizungskosten zahlen. Im Schnitt haben alle Wohnungen einen Wärmeverbrauch von 149 kWh je Quadratmeter, in der Dachwohnung ist er gut doppelt so hoch. Kann man vom Vermieter eine bessere Wärmedämmung und den Einbau von Zählern für die Fußbodenheizung verlangen?
Anke S., Schwarzenberg

Der Vermieter ist nur dazu verpflichtet, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu halten. Wohnwertverbesserungen, wie beispielsweise bessere Wärmedämmung, muss er nicht veranlassen. Nur wenn die Fassade wesentlich verändert werden sollte, müssen die neuen Vorschriften zur Wärmedämmung beachtet werden.

Die seit 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue Heizkostenverordnung, die für alle Abrechnungszeiträume gilt, die danach beginnen, schreibt im § 7 vor, dass Eigentümer verpflichtet sind, die Heizkosten nach dem Maßstab 30 Prozent Grundkosten und 70 Prozent Verbrauchskosten vorzunehmen, wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt. Das müsste hier geprüft werden.

Dass auch die Fußbodenheizungen Wärmezähler erhalten, sollte vom Vermieter eingefordert werden. Wie aus der Leserfrage hervorgeht, werden an den Heizkörpern insgesamt 6955 Einheiten gemessen, das sind ca. 7000 kWh. Damit wird nur der kleinste Teil der zur Heizung verbrauchten Wärmemenge des Hauses von 75065 kWh erfasst.

Der vom Vermieter bisher angewandte Abrechnungsmaßstab kann vor jedem Abrechnungszeitraum neu festgelegt werden, wenn die bisherige Kostenverteilung ohne sachlichen Grund zu erheblichen Nachteilen für einzelne Mieter führt (§ 6 Abs. 4 HeizKV). Bei dem geringen Anteil der gemessenen Verbrauchswerte am Gesamtverbrauch dieses Hauses kann von einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nicht die Rede sein. Die von Wohnung zu Wohnung bestehenden Unterschiede in den beheizten Fußbodenflächen verstärken diese Einschätzung. Entsprechend der Heizkostenverordnung müssen die Kosten für den Wärmeverbrauch in Mehrfamilienhäusern verbrauchsabhängig auf die einzelnen Mietparteien umgelegt werden.

Übrigens: Wer Betriebskostenabrechnungen näher kennt, wird immer von Dachgeschosswohnungen abraten, weil sie wärmetechnisch oft mangelhaft sind und höhere Heizkosten verursachen als andere Wohnungen im Haus. Deshalb sollte man sich, vor der Unterschrift unter den Mietvertrag anhand einer aktuellen Betriebskostenabrechnung des Hauses oder des Aufgangs informieren.

HARTMUT HÖHNE

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