Zweitwohnungssteuer plus Kurtaxe?
Leserfrage
Wir besitzen ein kleines Wochenendhaus auf Rügen, das wir im Sommer als Zweitwohnsitz nutzen. Der Ort wurde als staatlich anerkannter Erholungsort ausgewiesen. Daraufhin mussten wir Kurtaxe bezahlen. Nun sind wir auch verpflichtet, zusätzlich dazu Zweitwohnungssteuer zu entrichten. Wir betrachten diese doppelte Belastung als nicht gerechtfertigt. Müssen wir zahlen?
Emil K., Neubrandenburg
Ja, es ist möglich und rechtens, dass eine Gemeinde beide Abgaben von Wochenendhausbesitzern verlangen kann. Schon seit Jahren versuchen Gemeinden in besonders für Tourismus geeigneten Gebieten, auf diese Weise ihre leeren Kassen aufzufüllen.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat 1993 ihre Verfassungsmäßigkeit festgestellt.
Die Zweitwohnungssteuer ist ausschließlich Ländersache. Diese haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern. Diese Steuer beruht also auf den Kommunalabgabengesetzen der Länder, auf deren Grundlage die Gemeinden ihre entsprechenden Satzungen erlassen. Und ob Kurtaxe und Zweitwohnungssteuer gleichzeitig erhoben werden, hängt auch von der Kommunalgesetzgebung des jeweiligen Landes, in Ihrem Fall Mecklenburg-Vorpommerns, ab. Sie sollten sich also über die entsprechende Gesetzgebung genau informieren.
Die wichtigste Voraussetzung für die Forderung nach einer Zweitwohnungssteuer ist: Die Gemeinde muss eine entsprechende Satzung beschließen, die vom übergeordneten Amt bestätigt wurde. Zugleich muss diese Satzung rechtzeitig im zuständigen Amtsblatt veröffentlicht und damit den Betroffenen bekannt gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen, sich die Satzung der Gemeinde zu besorgen und zu prüfen, ob sie den rechtlichen und formalen Anforderungen genügt, notfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistands. Der Begriff der Zweitwohnung sollte in den Satzungen definiert werden. Er wird mitunter sehr weit gefasst, in manchen Urteilen umfasst er sogar Campingwagen.
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer, die inzwischen in fast allen Bundesländern eingefordert wird, richtet sich nach der gewöhnlichen Jahresrohmiete, die ohne Betriebskosten für eine gleichwertige Wohnung zu bezahlen wäre. Sie sollte zehn Prozent davon nicht übersteigen. Staffelungen sind aber zulässig, wie Rechtsexperten betonen, so können im Einzelfall unterschiedliche Prozentsätze erreicht werden.
Die Zweitwohnungssteuer wurde in den 70er Jahren in der alten Bundesrepublik eingeführt, um durch Zweitwohnungen erhöhte Infrastrukturmaßnahmen zu finanzieren. Nach der Wende wurde sie auch in den neuen Bundesländern eingeführt, allerdings sehr unterschiedlich erhoben.
Sie sollten auch den Bescheid über die Zweitwohnungssteuer gründlich prüfen, ob die geforderten Sätze nicht zu hoch angesetzt sind. Das geschah in der Vergangenheit oftmals gerade in Ostdeutschland. Da, wie gesagt, die Erhebung von örtlichen Steuern und Abgaben Ländersache ist, sollten Sie sich mit anderen Betroffenen zusammentun und die entsprechenden Bescheide von einem Fachanwalt auf ihre formale Unantastbarkeit prüfen lassen. RBL
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