Verglasung
Wohnungseigentum
Die Wohnungseigentumsanlage bestand aus einem Hochhaus. Mehrere Eigentümer hatten ohne Genehmigung des Verwalters ihre Balkone verglasen lassen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Glaselemente entfernt werden müssten.
Vergeblich setzten sich die betroffenen Eigentümer gegen den Beschluss zur Wehr: Hier handle es sich um eine bauliche Veränderung, die nicht ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer durchgeführt werden dürfe, entschied das Oberlandesgericht Köln. Die Verglasungen störten das einheitliche Bild der Anlage, stellten die Richter fest.
Bei einem Hochhaus werde der äußere Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt. Daher sei es nachvollziehbar und entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich die Eigentümergemeinschaft entschließe, gegen den Wildwuchs an der Fassade vorzugehen.
Beschluss des OLG Köln vom 3. Juli 2008, Az. 16 Wx 51/08
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