Umbuchung, Verpflegung, Entschädigung

Passagierrechte im Flugverkehr

  • Lesedauer: 3 Min.

Es kommt immer wieder vor, dass sich Flüge verspäten oder ganz ausfallen. Auch das Gepäck kann verloren gehen. Besonders ärgerlich ist das im Urlaub, doch Flugreisende haben eine ganze Reihe von Rechten.

FLUG VERPASST: Wer seinen Flug verpasst, hat meist Pech gehabt: Die meisten günstigen Tarife der Fluggesellschaften schließen eine Umbuchung weitgehend aus – oder sie ist durch Gebühren teurer als das neue Buchen eines Fluges. Den Flugpreis können verhinderte Passagiere nicht zurückfordern, die Gebühren dagegen schon. Gerade bei Billigfliegern machen diese oft einen großen Teil des Flugpreises aus.

FLUG VERSPÄTET: Ist ein Kurzstreckenflug mindestens zwei Stunden verspätet, haben die Reisenden Anspruch auf Erfrischungen und eventuell Mahlzeiten. Bei Mittelstreckenflügen gilt das erst nach drei Stunden, bei Langstrecken nach vier Stunden. Meist werden dafür Gutscheine ausgegeben, die in den Flughafengeschäften eingelöst werden können. Die Fluggesellschaft muss ihren Passagieren auch Telefonate ermöglichen und unter Umständen ein Hotel bezahlen. Ist der Flug über fünf Stunden verspätet, hat der Reisende Anspruch auf Erstattung des Flugpreises. Pauschalreisende können ab vier Stunden auf eine Reisepreis-Minderung pochen.

ANSCHLUSSFLUG VERPASST: Wer seinen Anschlussflug wegen Verspätung oder gestrichenen Flugs verpasst, muss von seiner Airline auf den nächsten Flug umgebucht werden – wenn er beide Flüge zusammengebucht hat. Anspruch haben Reisende auf Verpflegung und Unterkunft. Eine pauschale Entschädigung steht ihnen in diesem Fall nicht zu, für verpasste Nächte im Hotel am Ankunftsort oder für schon gebuchte Mietwagen hingegen schon. Wer mehrere Einzelflüge etwa von Billigfliegern kombiniert, hat keinen Anspruch, auf einen späteren Flug umzusteigen.

FLUG GESTRICHEN ODER ÜBERBUCHT: Kann ein Reisender gar nicht wie geplant fliegen, weil der Flug gestrichen wird oder überbucht ist, hat er gleich eine Reihe von Ansprüchen: Die Fluggesellschaft muss ihn kostenlos auf einen anderen Flug umbuchen oder den Flugpreis auf Wunsch in voller Höhe erstatten. Wie bei Verspätungen stehen den Reisenden Erfrischung, Verpflegung, Telefonate und eventuell ein Hotel zu. Zusätzlich haben Reisende u. U. Anspruch auf eine Entschädigung: Bei Kurzstreckenflügen sind 250 Euro fällig, bei Mittelstrecken 400 Euro und bei Langstrecken 600 Euro – für alle Flüge von oder zu einem Flughafen in der EU.

GEPÄCK VERLOREN: Geht das Gepäck verloren oder kommt es zu spät an, muss der Kunde das so schnell wie möglich bei der Gepäckermittlung oder der Fluggesellschaft melden. Die Fristen dafür können nach dem Urlaub bereits verstrichen sein. Für verlorenes Gepäck muss die Airline haften, die Grenze liegt bei rund 1100 Euro. Bis zu dieser Höhe muss sie auch aufkommen, wenn eine Gepäckverspätung Einkäufe notwendig macht.

AUSNAHMEN: Ausnahmen für Entschädigungen gelten bei außergewöhnlichen Umständen. Das kann zum Beispiel schlechtes Wetter sein, durch das Flüge sich verspäten oder ausfallen. Häufig machen Fluggesellschaften »technische Probleme« geltend und ordnen diese ebenfalls als außergewöhnliche Umstände ein. Das dürfen sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) allerdings nur bei besonderen Gründen wie etwa Sabotage.

INFORMATION: Auf Anfrage müssen die Fluggesellschaften den Kunden einen Handzettel mit einem Überblick über ihre Rechte aushändigen. Bei Streitigkeiten mit den Reiseanbietern hilft die Schlichtungsstelle Mobilität.

www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org

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