Familienleistungsgesetz: Kinder, Haushalt, Geld und Steuern - was ist 2009 neu?

Fiskus

  • Lesedauer: 4 Min.

Das neue »Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen«, kurz Familienleistungsgesetz genannt, bringt Eltern seit dem 1. Januar 2009 ein höheres Kindergeld, einen höheren Kinderfreibetrag, Vereinfachungen bei den Kinderbetreuungskosten und für manche Familien einen Zuschuss zum Schulbedarf. Außerdem können private Haushalte jetzt mehr Geld als bisher für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Bis zum 18. Geburtstag eines Kindes wird das Kindergeld einkommensunabhängig gezahlt und zwar ab diesem Jahr 164 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, für das dritte 170 Euro und 195 Euro für jedes weitere. Korrespondierend zum Kindergeld wurde der steuerliche Kinderfreibetrag erhöht. Für Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt er statt 5808 nunmehr 6024 Euro jährlich. Für einzelne Elternteile gilt die Hälfte. Dieser Steuerfreibetrag kommt allerdings nur dann zum Ansatz, wenn er günstiger als das Kindergeld ist. Dies prüft das Finanzamt automatisch mit der Steuererklärung.

Nach dem 18. Geburtstag entscheidet ein eventuelles Einkommen des volljährigen Kindes über die weitere Förderfähigkeit. Liegt die Einkommensgrenze des Nachwuchses abzüglich der vom Kind gezahlten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie sonstiger anrechnungsfähiger Aufwendungen über dem Betrag von 7680 Euro pro Jahr, erlischt der Anspruch auf Kindergeld und andere Kinderförderungen. Ansonsten besteht er grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Kinderbetreuungskosten: Unabhängig davon, ob Betreuungskosten durch den Besuch einer Kindertagesstätte, bei einer auswärtigen Tagesmutter oder bei einer Tagesmutter, die im elterlichen Haushalt die Betreuung durchführt, entstehen, werden sie steuerlich berücksichtigt. Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen zwei Drittel der Kosten entweder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen für die Betreuung ihrer Kinder bis zu deren 14. Lebensjahr.

Zuschuss für Schulbedarf. Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Kinder von Eltern, die von Hartz IV oder Sozialhilfe leben, bis zum Abschluss des zehnten Schuljahres 100 Euro im Jahr als zusätzliche Leistung für die persönliche Schulausstattung, z.B. für Schulmappe, Schreib-, Rechen- und andere Unterrichtsmaterialien. Darüber hinaus haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, dass die 100 Euro pro Jahr künftig bis zum Abitur gezahlt werden sollen. Außerdem soll der Zuschuss für Lernmittel jetzt auch gering verdienenden Familien mit Kinderzuschlag zugute kommen.

Familienunterstützende Leistungen: Generell wird die steuerliche Förderung von Dienstleistungen, die die Familien entlasten und unterstützen, ab dem 1. Januar 2009 deutlich vereinfacht und die Möglichkeiten der steuermindernden Absetzbarkeit erweitert.

Minijob: Wer eine pauschal besteuerte und versicherte Hilfskraft für maximal 400 Euro im Monat im Haushalt beschäftigt, zahlt für den Minijob ab 2009 neben dem Gehalt 14,27 Prozent für Steuern und Sozialversicherung – das ist weniger als bei gewerblichen Minijobs. Seine Steuerschuld verringert sich um bis zu 20 Prozent der Kosten, die für den Minijob entstanden sind, maximal um 510 Euro im Jahr. Steuer und Versicherung werden in einem vereinfachten Verfahren über die Minijobzentrale abgewickelt.

Versicherungspflichtige Hausangestellte: Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, die versicherungspflichtig angestellt ist, kann jetzt mit 20 Prozent der dafür gezahlten Lohnkosten seine Steuerschuld drücken. Absetzbar sind aber höchstens 20 Prozent von 20.000 Euro, also maximal 4.000 Euro im Jahr. In diesem Fall agiert der Privathaushalt als Arbeitgeber mit allen damit verbundenen Pflichten.

Beide Anstellungsformen funktionieren übrigens auch mit Familienangehörigen; Voraussetzung ist aber, dass diese nicht zum Haushalt des Arbeitgebers gehören.

Sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen: Wird beispielsweise ein Fensterputzer oder ein Gärtner engagiert, akzeptiert das Finanzamt ebenfalls neuerdings einen Aufwand bis maximal 20.000 Euro der Personalkosten. 20 Prozent davon, das sind bis 4.000 Euro im Jahr, senken unmittelbar die Steuerschuld. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung von einer Firma erbracht wird, eine gültige Rechnung vorliegt und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht.

Der aufgestockte Steuerabzugsbetrag gilt ab 2009 auch für die Pflege und Betreuung von Personen im Haushalt oder in einem Pflegeheim. Zu den geförderten Dienstleistungen im privaten Haushalt gehören außerdem Handwerkerleistungen. Die Kosten dafür können ab diesem Jahr die Einkommensteuerschuld um bis zu 1200 Euro drücken. Bis 2008 lag der Höchstbetrag bei 600 Euro.

Alles in allem können rund um die Familie und den Haushalt jetzt mehr Steuern gespart werden, als das früher der Fall war.

Um aber alle Möglichkeiten optimal zu kombinieren, lohnt es sich, professionellen Steuerrat einzuholen.

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