Schiffskoch: Wo ist ein Weltbürger daheim?
Steuer
Wer würde nicht gerne der Steuerpflicht in der Bundesrepublik auf legale Weise entwischen? Den meisten Menschen gelingt das nicht. Ein unter der Flagge der Bermudas auf den Weltmeeren tätiger Schiffskoch dachte, er habe mit dem deutschen Fiskus nichts zu schaffen, weil er nur gelegentlich zur Erholung im Lande weile. Doch da täuschte er sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS. (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Aktenzeichen 4 K 1296/08)
Konkret ging es um Folgendes:
Der Mann hatte in den Augen vieler Menschen gewiss einen Traumberuf. Auf Kreuzfahrtschiffen bereiste er als Koch die Weltmeere und die reizvollsten Orte der Erde.
In Deutschland besaß er aber weiterhin eine 45 Quadratmeter große Mietwohnung, die er zwischen seinen Aufträgen immer wieder aufsuchte. Grundsätzlich war er aber trotzdem der Meinung, der Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik nicht mehr zu unterliegen. Darüber kam es zum Streit mit dem Finanzamt.
Die Behörde ging davon aus, dass es sich um hier zu Lande meldepflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handle. Das könne man schon am beibehaltenen Wohnsitz in Deutschland bemerken.
Die ganze Angelegenheit kam vor Gericht – mit folgendem Ergebnis:
Es komme auf die konkreten Umstände des Falles an, stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg fest. Und hier spreche manches für eine Steuerpflicht in der Heimat.
Die Wohnung sei für einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet. Sie enthalte alle erforderlichen »Schlaf- und Schrankmöbel«, einen Telefon-Festnetzanschluss und eine vollständige Einbauküche. Ob der Koch dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe oder eine gewisse Zahl von Tagen pro Jahr verbringe, spiele keine entscheidende Rolle.
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