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Krankenversicherung: Beiträge können ab nächstes Jahr von der Steuer abgesetzt werden

Fiskus

  • Lesedauer: 2 Min.

Ab 2010 können erstmals fast alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend gemacht werden. So wurde es im Juni mit dem »Bürgerentlastungsgesetz« beschlossen. Das betrifft gesetzlich und privat Versicherte in unterschiedlichem Umfang. Darauf macht noch einmal das Berliner Pressebüro aufmerksam.

Uneingeschränkt absetzbar sind die Kosten für die gesetzliche und die private Pflegepflichtversicherung. Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten einige Einschränkungen: Pauschal vier Prozent werden vom steuerlich relevanten Beitrag abgezogen, wenn der Betreffende Anspruch auf Krankengeld hat. Nicht absetzbar sind zudem die Kosten für Wahltarife der gesetzlichen Kassen und für private Zusatzversicherungen, wie etwa für Chefarztbehandlungen im Krankenhaus.

Privat Krankenversicherte können die Kosten für Tarife absetzen, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Kassen entsprechen. Auch hier gilt: Beitragsanteile für Krankengeld sowie für Zusatzleistungen, wie etwa Chefarztbehandlungen, sind nicht abzugsfähig.

Welche Summen konkret absetzbar sind, rechnet das Versicherungsunternehmen für seinen Kunden aus. Für privat Versicherte sind die Sparmöglichkeiten unter Umständen größer als bei Kassenmitgliedern: Denn erstmals werden die privaten Verträge aller Familienangehörigen – also der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie der Kinder – unbegrenzt steuerlich anerkannt. Der bisherige Vorteil der gesetzlichen Kassen gegenüber den privaten, die beitragsfreie Mitversicherung der Angehörigen, relativiert sich auf diese Weise.

Eine Obergrenze für die Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gibt es ab 2010 nicht mehr – wohl aber eine Beschränkung für andere Vorsorgeaufwendungen, wie etwa eine Privathaftpflicht- oder eine private Unfallversicherung. Nur wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den ab 2010 gültigen Betrag von 1.900 Euro bei alleinstehenden Arbeitnehmern beziehungsweise von 2.800 Euro bei Selbstständigen nicht übersteigen, können noch andere Versicherungsbeiträge von der Steuer abgesetzt werden. Für Verheiratete gilt die jeweils doppelte Summe.

Eintragen sollte man in der Steuererklärung alle Ausgaben aber auf jeden Fall: Denn mit einer sogenannten Günstigerprüfung errechnet das Finanzamt, ob die alte oder die neue Gesetzeslage den Steuerpflichtigen mehr entlastet. Das »Bürgerentlastungsgesetz« erfüllt die Forderungen aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvL 1/06). Die Richter hatten nach der Klage eines Privatversicherten entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge zur Existenzsicherung gehören und somit steuerlich zu berücksichtigen sind.

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