Steuererklärung: Beruflich genutzte Räume oder Arbeitszimmer – ein feiner Unterschied

Fiskus

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Eine richterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem März 2009 besagt, dass Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, von Arbeitnehmern unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sind. Dieses Urteil (Az: VI R 15/07) eröffnet interessante steuerliche Perspektiven für all diejenigen, die Räume unterschiedlicher Ausstattung und Beschaffenheit für ihre Berufsausübung nutzen.

Das häusliche Arbeitszimmer ist und war immer wieder Thema in der steuerlichen Diskussion, insbesondere seit mit dem Steueränderungsgesetz 2007 für Arbeitnehmer ein Abzug als Werbungskosten nur dann noch zulässig ist, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit bildet.

An der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbotes für häusliche Arbeitszimmer bestehen allerdings jetzt auch laut aktuellem Beschluss des Bundesfinanzhofes (Az: VI B 69/09 vom 25. August 2009) »ernstliche Zweifel«, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieses Thema die Betroffenen weiterhin beschäftigen wird.

Beruflich genutzte Räume versus Arbeitszimmer: Die Bestimmungen für die Definition eines Arbeitszimmers im steuermindernden Sinne sind eng ge-fasst. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen. Auch dann nicht, wenn sie ihrer Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind. Hier dürfte, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sehr willkommen sein. Diese besagt zunächst, dass ein beruflich genutzter Raum erkennbar von einem häuslichen Arbeitszimmer abzugrenzen ist, wobei eine besondere räumliche Nähe zu privat genutzten Räumen sich nicht negativ auf eine Bewertung als berufliche Nutzung auswirkt. Letztlich muss die Ausstattung der Räume sich überzeugend von der eines typischen Arbeitszimmers unterscheiden.

Dann können gemäß § 9 Abs.1. Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die durch die berufliche Nutzung der Räumlichkeiten veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.

Ein Beispiel: Im fraglichen Fall ging es – vereinfacht dargestellt – darum, dass ein gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar die Kosten für eine im Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses liegende Wohnung steuermindernd geltend machen wollte, da diese Räume, wie das Ehepaar meinte, den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellten. Als Diplom-Ingenieur war der Kläger nichtselbstständig für ein Unternehmen tätig, führte jedoch seine Tätigkeit im Bereich Beratung, Verkauf, Präsentation und Betreuung der Kunden ausschließlich vom Wohnsitz aus. Folglich machte er neben den Kosten für Arbeitsmittel auch die für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend. Dieses aber bestand aus mehreren Räumen und Nebenräumen, eben einer kompletten Wohnung.

In einem solchen Fall müssen Ausstattung und Nutzung der Räume jeweils einzeln geprüft werden. Allerdings wurde auch eine private Nutzung per Ortstermin ausgeschlossen, da ein überwiegender Wohncharakter in den Räumen nicht erkennbar war. Letztlich entschied der BFH dazu, dass neben den Aufwendungen für Arbeitsmittel und ein als solches eindeutig erkennbares Arbeitszimmer auch Kosten für andere beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, steuerlich abzugsfähig sind. Eine interessante Entscheidung, vor deren Hintergrund für den ein oder anderen »Heimarbeiter« eine Überprüfung der persönlichen Konstellation steuerlich Sinn machen könnte.

Arbeitsmittel ohne Limit: Unabhängig davon, ob sie in einem vom Finanzamt anerkannten oder nicht anerkannten Arbeitszimmer stehen, Ausgaben für Schreibtische, Aktenschränke und sonstige Büromöbel, für Computer und andere Bürotechnik dürfen Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen, wenn sie nachweislich so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke zum Einsatz kommen. Sind die Anschaffungskosten mit Umsatzsteuer höher als 487,90 Euro, müssen sie über die Nutzungsdauer – beim Schreibtisch und anderen Büromöbeln sind das beispielsweise 13 Jahre, beim Computer drei Jahre – verteilt abgeschrieben werden. Liegen sie darunter, können sie im Jahr der Anschaffung direkt steuermindernd geltend gemacht werden.

Alternativen: Auch ein angemietetes Arbeitszimmer in einer Fremdwohnung oder außerhalb der eigenen Wohnung, aber im selben Haus, z.B. ein Arbeitsraum unter dem Dach oder im Souterrain eines Hauses, kann für die steuerliche Anerkennung sorgen. Wenn der Raum nicht mit der eigenen Wohnung in Verbindung steht, gilt er als »außerhäusliches« Büro und eben nicht als »häusliches« Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten abzugsfähig sind. Des Weiteren ist aber penibel darauf zu achten, dass zusätzlich beruflich genutzte Räume eindeutig als solche erkennbar und vom Arbeitszimmer unterscheidbar sind. Das ist u.a. die Voraussetzung dafür, dass auch die Aufwendungen für diese Räume mit einem Steuerbonus bedacht werden.

Fazit: Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, um in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen. So kann etwa ein Arbeitnehmer einen Raum in der eigenen Wohnung an den Arbeitgeber vermieten, um ihn dann selber als Büro zu nutzen. Er muss dann zwar die Mieteinnahmen versteuern, kann im Gegenzug jedoch seine Kosten für den Raum als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz bringen. Das Finanzamt erkennt ein Mietverhältnis steuerlich aber nur an, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers belegen. Welche Lösung für wen sinnvoll ist, sollte bei der Kompliziertheit der Materie sinnvollerweise mit einem Steuerprofi geklärt werden.

Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Berlin unter www.stbkammer-berlin.de.

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