Urteile zum Thema Familie

Kurz

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Haben Eltern dem Ehepartner ihres Kindes Geld für den Kauf einer Immobilie gegeben, können sie es nach dem Scheitern der Ehe zurückfordern; das setzt allerdings voraus, dass andernfalls das Resultat des Zugewinnausgleichs – d.h. der Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens bei der Scheidung – für das eigene Kind unangemessen wäre; beläuft sich der Zugewinnanspruch der Tochter auf 25 bis 50 Prozent des geschenkten Betrags (je nach Bewertung der Immobilie), ist das aber angemessen und ein Rückzahlungsanspruch der Eltern gegen den Schwiegersohn zu verneinen. (Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 6. Mai 2009 - 4 U 135/08)

Verlangt die Mutter eines unehelich geborenen Babys über den Unterhalt hinaus vom Vater Geld, um eine Säuglingserstausstattung zu finanzieren (d.h. einen »Sonderbedarf des Kindes« zu decken), sind die Kosten dafür pauschal mit 1000 Euro anzusetzen; Anspruch auf einen höheren Betrag hätte die Frau nur, wenn der Vater überdurchschnittlich gut verdienen würde; zur Erstausstattung gehört weder ein Baby-Hochstuhl, noch eine Renovierung des Kinderzimmers. (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2009 - 11 UF 24/09)

Geht es darum, ob der nacheheliche Unterhalt für eine geschiedene Ehefrau nur zeitlich befristet gezahlt werden muss, hängt die Entscheidung in erster Linie davon ab, ob ehebedingte Nachteile vorliegen; das bedeutet aber nicht, dass automatisch eine Befristung festzulegen ist, wenn diese fehlen; auch andere Umstände können den Ausschlag geben, so z.B. eine lange Ehezeit und die Erziehung der gemeinsamen Kinder in Kombination mit der gewählten Hausfrauenehe sowie eine Krankheit der dadurch erwerbsunfähigen Ehefrau. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08)

Verlangt ein Sozialhilfeträger von einem Mann Unterhalt für die Mutter, dessen Höhe strittig ist, wird ein Betrag, der zusätzlicher Altersvorsorge dient, nicht zum Einkommen des Sohnes gerechnet; das gilt zumindest dann, wenn er sich die Zinsen und Sparprämien aus dem Sparvertrag auch früher nicht auszahlen, sondern gutschreiben ließ, um das Kapital zu erhöhen; für einen Sparvertrag gilt nichts anderes als für Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung, deren Zinsen dem Inhaber erst später über die Gewinnanteile zufließen.

(Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 - II-8 UF 172/08)

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